Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 4, § 14
§ 4
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 VStG
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Urteil vom 13. Januar
2005 II R 48/02
1.
Die Höhe der Einkommensteuer ist aus vermögensteuerrechtlicher Sicht
Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO
1977.
2. Das
Verschulden des Steuerpflichtigen kann auch dann nach § 173
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO 1977 unbeachtlich sein, wenn
nachträglich bekannt werdende Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer
höheren Steuer führen, für sich genommen die Voraussetzungen
einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977
erfüllen, aber in einem Bescheid berücksichtigt werden, der auf einer
anderen Änderungsvorschrift beruht.
§ 14
§ 14 VStG
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Urteil vom 17. Januar 2008
VI R 45/04
Bei zusammen veranlagten Ehegatten, die
Gesamtschuldner rückständiger Steuern sind, kann auch der Ehegatte,
der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ist, eine Aufteilung
der Steuern nach den §§ 268 ff. AO beantragen.
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 VStG
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Urteil vom 26. Februar 2003 II
R 19/01
1.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG sind Schulden mit dem Nennwert
anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder
geringeren Wert begründen. Der Umstand der Vermögenslosigkeit des
Schuldners rechtfertigt es im Allgemeinen nicht, die Schulden nicht oder nur mit
einem geringeren Wert
anzusetzen.
2. Die
Schulden sind unabhängig davon abzuziehen, dass sie uneinbringlichen und
damit nach § 12 Abs. 2 BewG nicht anzusetzenden Forderungen der
Gläubiger entsprechen. § 12 Abs. 2 BewG gilt
ausdrücklich nur für Forderungen, nicht jedoch für die
entsprechenden Schulden.
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