Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 2, Art. 4, Art. 7, Art. 9, Art. 49, Art. 50, Art. 52
Art. 2
Art. 2 Abs. 1 Buchst. i VO Nr. 800/1999
-
Urteil vom 12. Dezember 2006
VII R 25/05
1.
Ist eine Erklärung ihrem buchstäblichen Sinne nach eindeutig, so kann
sich der Erklärungsempfänger im Allgemeinen darauf verlassen und muss
nicht prüfen, ob der Erklärende das, was er erklärt hat, wirklich
gemeint hat.
2. Der
Grundsatz, dass von dem Empfänger einer Erklärung verlangt wird, diese
unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände so zu verstehen, wie
der Erklärende sie meint, gilt nicht ungeachtet der Umstände des
Einzelfalls und bereichstypischer besonderer Gegebenheiten, insbesondere der
für den Erklärenden erkennbaren Interessen des
Erklärungsempfängers, dass die ihm gegenüber abgegebenen
Erklärungen klar und eindeutig sind und keiner Auslegung anhand
außerhalb der Erklärung selbst liegender Umstände
bedürfen.
3.
Das Abfertigungszollamt kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass
derjenige Ausführer sein soll, der in Feld 2 der Ausfuhranmeldung mit
Firmenbezeichnung und Anschrift angegeben ist. Ist die dabei vorgelegte
Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung einem anderen erteilt, so ist
nicht die Angabe in der Ausfuhranmeldung von Amts wegen zu korrigieren, sondern
die Anmeldung zurückzuweisen.
Art. 4
Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 800/1999
-
Urteil vom 12. Dezember 2006
VII R 25/05
1.
Ist eine Erklärung ihrem buchstäblichen Sinne nach eindeutig, so kann
sich der Erklärungsempfänger im Allgemeinen darauf verlassen und muss
nicht prüfen, ob der Erklärende das, was er erklärt hat, wirklich
gemeint hat.
2. Der
Grundsatz, dass von dem Empfänger einer Erklärung verlangt wird, diese
unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände so zu verstehen, wie
der Erklärende sie meint, gilt nicht ungeachtet der Umstände des
Einzelfalls und bereichstypischer besonderer Gegebenheiten, insbesondere der
für den Erklärenden erkennbaren Interessen des
Erklärungsempfängers, dass die ihm gegenüber abgegebenen
Erklärungen klar und eindeutig sind und keiner Auslegung anhand
außerhalb der Erklärung selbst liegender Umstände
bedürfen.
3.
Das Abfertigungszollamt kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass
derjenige Ausführer sein soll, der in Feld 2 der Ausfuhranmeldung mit
Firmenbezeichnung und Anschrift angegeben ist. Ist die dabei vorgelegte
Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung einem anderen erteilt, so ist
nicht die Angabe in der Ausfuhranmeldung von Amts wegen zu korrigieren, sondern
die Anmeldung zurückzuweisen.
Art. 7
Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 800/1999
-
Urteil vom 13. November 2007
VII R 51/05
Erklärt die Ausgangszollstelle einen von ihr
gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c
VO Nr. 800/1999 erteilten Sichtvermerk für unzutreffend, weil
sich das vorgelegte Beförderungspapier als nicht ordnungsgemäß
erwiesen hat, kann der Ausführer den Mangel durch Nachreichen des
ordnungsgemäß ausgestellten Beförderungspapiers heilen, ohne
dabei an die im Verfahren für die Zahlung der Erstattung vorgeschriebenen
Vorlagefristen gebunden zu sein.
Art. 9
Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VO Nr. 800/1999
-
Urteil vom 13. November 2007
VII R 51/05
Erklärt die Ausgangszollstelle einen von ihr
gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c
VO Nr. 800/1999 erteilten Sichtvermerk für unzutreffend, weil
sich das vorgelegte Beförderungspapier als nicht ordnungsgemäß
erwiesen hat, kann der Ausführer den Mangel durch Nachreichen des
ordnungsgemäß ausgestellten Beförderungspapiers heilen, ohne
dabei an die im Verfahren für die Zahlung der Erstattung vorgeschriebenen
Vorlagefristen gebunden zu sein.
Art. 49
Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999
-
Urteil vom 13. November 2007
VII R 51/05
Erklärt die Ausgangszollstelle einen von ihr
gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c
VO Nr. 800/1999 erteilten Sichtvermerk für unzutreffend, weil
sich das vorgelegte Beförderungspapier als nicht ordnungsgemäß
erwiesen hat, kann der Ausführer den Mangel durch Nachreichen des
ordnungsgemäß ausgestellten Beförderungspapiers heilen, ohne
dabei an die im Verfahren für die Zahlung der Erstattung vorgeschriebenen
Vorlagefristen gebunden zu sein.
Art. 50
Art. 50 Abs. 2 VO Nr. 800/1999
-
Urteil vom 13. November 2007
VII R 51/05
Erklärt die Ausgangszollstelle einen von ihr
gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c
VO Nr. 800/1999 erteilten Sichtvermerk für unzutreffend, weil
sich das vorgelegte Beförderungspapier als nicht ordnungsgemäß
erwiesen hat, kann der Ausführer den Mangel durch Nachreichen des
ordnungsgemäß ausgestellten Beförderungspapiers heilen, ohne
dabei an die im Verfahren für die Zahlung der Erstattung vorgeschriebenen
Vorlagefristen gebunden zu sein.
Art. 52
Art. 52 Abs. 1 VO Nr. 800/1999
-
Urteil vom 13. November 2007
VII R 51/05
Erklärt die Ausgangszollstelle einen von ihr
gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c
VO Nr. 800/1999 erteilten Sichtvermerk für unzutreffend, weil
sich das vorgelegte Beförderungspapier als nicht ordnungsgemäß
erwiesen hat, kann der Ausführer den Mangel durch Nachreichen des
ordnungsgemäß ausgestellten Beförderungspapiers heilen, ohne
dabei an die im Verfahren für die Zahlung der Erstattung vorgeschriebenen
Vorlagefristen gebunden zu sein.
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Urteil vom 8. November 2006
VII R 52/05
1.
Auf eine zurückgeforderte Ausfuhrerstattung sind keine Zinsen zu berechnen,
wenn die Erstattung durch einen Irrtum der zuständigen Behörde zu
Unrecht gewährt wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob der Begünstigte
selbst die Erstattungsvorschriften eingehalten hat oder den Irrtum hätte
erkennen
können.
2. Ein
Irrtum der zuständigen Behörde liegt vor, wenn Ausfuhrerstattung
gezahlt wird, obwohl eine vorgeschriebene Bescheinigung nicht vorgelegt worden
ist.
Art. 52 Abs. 4 VO Nr. 800/1999
-
Urteil vom 8. November 2006
VII R 52/05
1.
Auf eine zurückgeforderte Ausfuhrerstattung sind keine Zinsen zu berechnen,
wenn die Erstattung durch einen Irrtum der zuständigen Behörde zu
Unrecht gewährt wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob der Begünstigte
selbst die Erstattungsvorschriften eingehalten hat oder den Irrtum hätte
erkennen
können.
2. Ein
Irrtum der zuständigen Behörde liegt vor, wenn Ausfuhrerstattung
gezahlt wird, obwohl eine vorgeschriebene Bescheinigung nicht vorgelegt worden
ist.
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