Beschluss vom 30. Januar 2009
VII B 180/08
1. Die nach § 25 Abs. 3a
Satz 1 Nr. 1.4 MinöStG 1993 gewährte und aus
wettbewerbspolitischen Gründen eingeführte
Mineralölsteuerbegünstigung für den Unterglasanbau stellt eine
selektive steuerliche Maßnahme und damit eine Beihilfe i.S. von
Art. 87 Abs. 1 EG dar.
2. Die Rückgängigmachung einer
gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfegewährung ist aus zwingenden
Gründen des Gemeinwohls geboten, so dass selbst die Annahme einer damit
verbundenen echten Rückwirkung gerechtfertigt und verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden wäre.
3. Hat die Bundesregierung die erforderliche
Notifizierung einer Beihilfe unterlassen und dadurch das in Art. 88 EG
vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten, kann ein beihilfebegünstigtes
Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der ihm
gemeinschaftsrechtswidrig gewährten Beihilfe grundsätzlich nicht
vertrauen.
4. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gebietet
es, bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidrig gewährter
Verbrauchsteuer-Beihilfen § 169 AO unangewendet zu lassen.