Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 1, Art. 3, Art. 5
Art. 1
Art. 1 VO Nr. 615/98
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Urteil vom 17. Mai 2005
VII R 76/04
1.
Eine Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des
FG tritt nicht ein, wenn diesen eine hinreichende Grundlage fehlt, die das
Revisionsgericht in die Lage versetzt nachzuvollziehen, wie das FG zu der seine
Entscheidung tragenden Überzeugung gelangt
ist.
2. Der
Tatrichter kann ausnahmsweise allein aufgrund einer Würdigung des
streitigen Vortrages eines der Beteiligten zu der für seine Entscheidung
erforderlichen Überzeugung vom Vorliegen einer Tatsache gelangen; dann muss
dieser Vortrag aus sich heraus so überzeugend und nahe liegend erscheinen,
dass es der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
ausnahmsweise gestattet, sich über eine gegenteilige Behauptung eines
anderen Beteiligten
hinwegzusetzen.
3.
Die Vorlage einer privatschriftlichen Bekundung über eine beweiserhebliche
Tatsache, ist keine Beweisführung, sondern Beteiligtenvortrag, und zwar
auch dann, wenn es sich um die Erklärung eines Dritten handelt. Sie stellt
jedenfalls dann keinen zulässigen Urkunds- oder gar Zeugenbeweis dar, wenn
sie an die Stelle einer ohne weiteres möglichen Vernehmung des Ausstellers
der betreffenden Bescheinigung als Zeuge gesetzt
wird.
4. Ein
Verstoß gegen die Vorschriften der RL 91/628/EWG über den Schutz
von Tieren beim Transport hat den Verlust des Anspruches auf Ausfuhrerstattung
zur Folge, ohne dass dies zusätzlich davon abhängig wäre, dass
tatsächliche Feststellungen dazu getroffen werden können, dass das
Wohlbefinden der Tiere während des Transports beeinträchtigt war.
Diese Regelung des Gemeinschaftsrechts verletzt den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
nicht.
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Urteil vom 7. Dezember
2004 VII R 39/03
1.
Die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von lebenden Tieren setzt
voraus, dass die Vorschriften der RL 91/628/EWG über den Schutz von
Tieren während ihres Transports bis zur Entladung im Bestimmungsdrittland
eingehalten
werden.
2. Der
Nachweis der Einhaltung dieser Vorschriften kann nicht deshalb durch andere
Dokumente als den Bericht einer zugelassenen internationalen Kontroll- und
Überwachungsgesellschaft geführt werden, weil deren Bericht einzuholen
ohne Verschulden des Ausführers unterlassen worden
ist.
3. Es
verstößt nicht gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, dass ein Alternativnachweis über die
Einhaltung der Richtlinie nur unter der Voraussetzung zugelassen ist, dass die
erforderlichen Kontrollen aus dem Ausführer nicht anzulastenden
Gründen unterblieben sind.
Art. 3
Art. 3 VO Nr. 615/98
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Urteil vom 15. Juli 2008
VII R 54/05
Die beim Transport lebender Rinder
gemäß Art. 3 VO Nr. 615/98 erforderliche
tierärztliche Kontrolle der ersten Entladung der Tiere im Bestimmungsland
hat jedenfalls im unmittelbaren Anschluss an den Entladevorgang zu erfolgen.
Eine tierärztliche Kontrolle erst zwölf Tage nach dem Entladen
erfüllt diese Voraussetzung nicht.
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Urteil vom 7. Dezember
2004 VII R 39/03
1.
Die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von lebenden Tieren setzt
voraus, dass die Vorschriften der RL 91/628/EWG über den Schutz von
Tieren während ihres Transports bis zur Entladung im Bestimmungsdrittland
eingehalten
werden.
2. Der
Nachweis der Einhaltung dieser Vorschriften kann nicht deshalb durch andere
Dokumente als den Bericht einer zugelassenen internationalen Kontroll- und
Überwachungsgesellschaft geführt werden, weil deren Bericht einzuholen
ohne Verschulden des Ausführers unterlassen worden
ist.
3. Es
verstößt nicht gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, dass ein Alternativnachweis über die
Einhaltung der Richtlinie nur unter der Voraussetzung zugelassen ist, dass die
erforderlichen Kontrollen aus dem Ausführer nicht anzulastenden
Gründen unterblieben sind.
Art. 5
Art. 5 VO Nr. 615/98
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Urteil vom 19. August 2008
VII R 54/06
1. Eine bei der Ausfuhr lebender Rinder zu
gewährende Ausfuhrerstattung ist wegen Verendens von mehr als fünf
Tieren infolge nicht tierschutzgerechter Durchführung eines aus mehreren
Ausfuhranmeldungen bestehenden Sammeltransports nur dann um den Betrag weiter zu
kürzen, der für die während des Transports verendeten Tiere nicht
gezahlt wird, wenn jene Tiere zu den mit der betreffenden Ausfuhranmeldung
angemeldeten Tieren gehörten.
2. Die materielle Feststellungslast hierfür
trägt unbeschadet einer Pflicht des Ausführers zur Beweisvorsorge das
HZA.
Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 Anstrich 2 VO Nr. 615/98
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Urteil vom 7. Dezember
2004 VII R 39/03
1.
Die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von lebenden Tieren setzt
voraus, dass die Vorschriften der RL 91/628/EWG über den Schutz von
Tieren während ihres Transports bis zur Entladung im Bestimmungsdrittland
eingehalten
werden.
2. Der
Nachweis der Einhaltung dieser Vorschriften kann nicht deshalb durch andere
Dokumente als den Bericht einer zugelassenen internationalen Kontroll- und
Überwachungsgesellschaft geführt werden, weil deren Bericht einzuholen
ohne Verschulden des Ausführers unterlassen worden
ist.
3. Es
verstößt nicht gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, dass ein Alternativnachweis über die
Einhaltung der Richtlinie nur unter der Voraussetzung zugelassen ist, dass die
erforderlichen Kontrollen aus dem Ausführer nicht anzulastenden
Gründen unterblieben sind.
Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98
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Urteil vom 6. Mai 2008
VII R 32/05
1. Behördliche Untersuchungsberichte, wonach
ein zum Transport lebender Rinder eingesetztes Transportmittel zu einem
bestimmten Zeitpunkt nicht den Anforderungen gemeinschaftsrechtlicher
Tierschutzbestimmungen entsprach, sind "sonstige Informationen" i.S. des
Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, welche das HZA berechtigen, die
gemäß Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 vorgelegten
Nachweise als nicht ausreichend anzusehen.
2. Liegen solche Informationen vor, trägt
der Ausführer die Feststellungslast hinsichtlich der Frage, ob die am
Transportmittel festgestellten Mängel auch während des streitigen
Transports noch vorlagen. Der Umstand, dass die transportierten Tiere im
Zeitpunkt ihrer Entladung keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen
aufwiesen, vermag den erforderlichen Nachweis, dass das Transportmittel
mängelfrei war, nicht zu erbringen.
Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98
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Urteil vom 6. Mai 2008
VII R 32/05
1. Behördliche Untersuchungsberichte, wonach
ein zum Transport lebender Rinder eingesetztes Transportmittel zu einem
bestimmten Zeitpunkt nicht den Anforderungen gemeinschaftsrechtlicher
Tierschutzbestimmungen entsprach, sind "sonstige Informationen" i.S. des
Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, welche das HZA berechtigen, die
gemäß Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 vorgelegten
Nachweise als nicht ausreichend anzusehen.
2. Liegen solche Informationen vor, trägt
der Ausführer die Feststellungslast hinsichtlich der Frage, ob die am
Transportmittel festgestellten Mängel auch während des streitigen
Transports noch vorlagen. Der Umstand, dass die transportierten Tiere im
Zeitpunkt ihrer Entladung keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen
aufwiesen, vermag den erforderlichen Nachweis, dass das Transportmittel
mängelfrei war, nicht zu erbringen.
Art. 5 Abs. 6 RL 91/628/EWG VO Nr. 615/98
-
Urteil vom 7. Dezember
2004 VII R 39/03
1.
Die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von lebenden Tieren setzt
voraus, dass die Vorschriften der RL 91/628/EWG über den Schutz von
Tieren während ihres Transports bis zur Entladung im Bestimmungsdrittland
eingehalten
werden.
2. Der
Nachweis der Einhaltung dieser Vorschriften kann nicht deshalb durch andere
Dokumente als den Bericht einer zugelassenen internationalen Kontroll- und
Überwachungsgesellschaft geführt werden, weil deren Bericht einzuholen
ohne Verschulden des Ausführers unterlassen worden
ist.
3. Es
verstößt nicht gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, dass ein Alternativnachweis über die
Einhaltung der Richtlinie nur unter der Voraussetzung zugelassen ist, dass die
erforderlichen Kontrollen aus dem Ausführer nicht anzulastenden
Gründen unterblieben sind.
Art. 5 Abs. 6 VO Nr. 615/98
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