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 Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation. | Art. 7, Art. 8 
 Art. 7
      Art. 7  VO Nr. 3950/92/EWG
       
        
            Urteil vom 3. Juli 2008    
V R 40/04(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom
13. Dezember 2007 Rs. C-408/06, Götz, HFR 2008, 193, BFH/NV
Beilage 2008, 147, IStR 2008, 180) 
            
1. Eine von einem Bundesland eingerichtete sog.
"Milchquoten-Verkaufsstelle", die Anlieferungs-Referenzmengen an Milcherzeuger
überträgt, handelt bei dieser Tätigkeit nicht als Unternehmer im
Sinne des Umsatzsteuerrechts. 
2. Sie ist nicht verpflichtet, in der Rechnung
über die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen Umsatzsteuer
gesondert auszuweisen.
            Beschluss vom 13. Juli 2006  
V R 40/04 
            Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt: 1. Ist
eine von einem Bundesland eingerichtete sog. "Milchquoten-Verkaufsstelle", die
Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt an Milcherzeuger
überträgt, a)
eine landwirtschaftliche Interventionsstelle i.S. des Art. 4 Abs. 5
Unterabs. 3, Anhang D Nr. 7 der Richtlinie 77/388/EWG, die
Umsätze aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Anwendung der Verordnungen
über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt,
oder b) eine
Verkaufsstelle i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D
Nr. 12 der Richtlinie
77/388/EWG? 2. Falls
die Frage 1 verneint
wird: a) Ist unter
Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn in einem Mitgliedstaat
sowohl staatliche als auch private "Milchquoten-Verkaufsstellen"
Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt übertragen, bei der Prüfung,
ob die Behandlung einer "Milchquoten-Verkaufsstelle" einer Einrichtung des
öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu "größeren
Wettbewerbsverzerrungen" i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG führen würde, der räumlich relevante Markt
der vom Mitgliedstaat definierte
Übertragungsbereich? b)
Ist bei der Prüfung, ob die Behandlung einer staatlichen
"Milchquoten-Verkaufsstelle" als Nicht-Steuerpflichtige zu solchen
"größeren Wettbewerbsverzerrungen" führen würde, nur auf
den Regelfall der --flächenungebundenen-- Übertragung (durch eine
Verkaufsstelle) abzustellen, oder sind auch andere Arten der
--flächenungebundenen-- Übertragung (durch Landwirte als
Steuerpflichtige) mit einzubeziehen, obwohl es sich dabei nur um
Ausnahmefälle handelt? Art. 8
      Art. 8  VO Nr. 3950/92/EWG
       
        
            Urteil vom 3. Juli 2008    
V R 40/04(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom
13. Dezember 2007 Rs. C-408/06, Götz, HFR 2008, 193, BFH/NV
Beilage 2008, 147, IStR 2008, 180) 
            
1. Eine von einem Bundesland eingerichtete sog.
"Milchquoten-Verkaufsstelle", die Anlieferungs-Referenzmengen an Milcherzeuger
überträgt, handelt bei dieser Tätigkeit nicht als Unternehmer im
Sinne des Umsatzsteuerrechts. 
2. Sie ist nicht verpflichtet, in der Rechnung
über die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen Umsatzsteuer
gesondert auszuweisen. 
      Art. 8 Buchst. b und d VO Nr. 3950/92/EWG
       
        
            Beschluss vom 13. Juli 2006  
V R 40/04 
            Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt: 1. Ist
eine von einem Bundesland eingerichtete sog. "Milchquoten-Verkaufsstelle", die
Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt an Milcherzeuger
überträgt, a)
eine landwirtschaftliche Interventionsstelle i.S. des Art. 4 Abs. 5
Unterabs. 3, Anhang D Nr. 7 der Richtlinie 77/388/EWG, die
Umsätze aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Anwendung der Verordnungen
über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt,
oder b) eine
Verkaufsstelle i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D
Nr. 12 der Richtlinie
77/388/EWG? 2. Falls
die Frage 1 verneint
wird: a) Ist unter
Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn in einem Mitgliedstaat
sowohl staatliche als auch private "Milchquoten-Verkaufsstellen"
Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt übertragen, bei der Prüfung,
ob die Behandlung einer "Milchquoten-Verkaufsstelle" einer Einrichtung des
öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu "größeren
Wettbewerbsverzerrungen" i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG führen würde, der räumlich relevante Markt
der vom Mitgliedstaat definierte
Übertragungsbereich? b)
Ist bei der Prüfung, ob die Behandlung einer staatlichen
"Milchquoten-Verkaufsstelle" als Nicht-Steuerpflichtige zu solchen
"größeren Wettbewerbsverzerrungen" führen würde, nur auf
den Regelfall der --flächenungebundenen-- Übertragung (durch eine
Verkaufsstelle) abzustellen, oder sind auch andere Arten der
--flächenungebundenen-- Übertragung (durch Landwirte als
Steuerpflichtige) mit einzubeziehen, obwohl es sich dabei nur um
Ausnahmefälle handelt? |