Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 2, Art. 3, Art. 9
Art. 2
Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 3950/92
-
Beschluss vom 31. Mai
2006 VII B 48/05
1.
Das Gemeinschaftsrecht überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung,
ob und ggf. wie Über- und Unterlieferungen einzelner Milcherzeuger im
Rahmen der Milchgarantiemengenregelung miteinander verrechnet werden
können.
2. Nach
der MGV sind für die Berechnung der Saldierungsschlüssel
grundsätzlich die Informationen über Referenzmengen und
Anlieferungsdaten maßgeblich, die sich aus den Käufermeldungen zum
15. Mai ergeben; spätere Erkenntnisse bleiben
unberücksichtigt.
Art. 2 Abs. 2 VO Nr. 3950/92
-
Beschluss vom 31. Mai
2006 VII B 48/05
1.
Das Gemeinschaftsrecht überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung,
ob und ggf. wie Über- und Unterlieferungen einzelner Milcherzeuger im
Rahmen der Milchgarantiemengenregelung miteinander verrechnet werden
können.
2. Nach
der MGV sind für die Berechnung der Saldierungsschlüssel
grundsätzlich die Informationen über Referenzmengen und
Anlieferungsdaten maßgeblich, die sich aus den Käufermeldungen zum
15. Mai ergeben; spätere Erkenntnisse bleiben
unberücksichtigt.
Art. 3
Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 3950/92
-
Beschluss vom 31. Mai
2006 VII B 48/05
1.
Das Gemeinschaftsrecht überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung,
ob und ggf. wie Über- und Unterlieferungen einzelner Milcherzeuger im
Rahmen der Milchgarantiemengenregelung miteinander verrechnet werden
können.
2. Nach
der MGV sind für die Berechnung der Saldierungsschlüssel
grundsätzlich die Informationen über Referenzmengen und
Anlieferungsdaten maßgeblich, die sich aus den Käufermeldungen zum
15. Mai ergeben; spätere Erkenntnisse bleiben
unberücksichtigt.
Art. 9
Art. 9 Buchst. c VO Nr. 3950/92
-
Urteil vom 25. September 2007
VII R 28/06
1. Ob die Voraussetzungen einer
selbständigen Bewirtschaftung für die Milcherzeugung gepachteter
Produktionseinheiten vorliegen, ist aufgrund einer Würdigung des
Gesamtbildes der Verhältnisse zu entscheiden, wobei die Gegebenheiten im
Einzelfall zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind. Sind die
Verhältnisse überwiegend durch Umstände geprägt, die
für eine selbständige Bewirtschaftung von Produktionsmitteln typisch
sind, kann dies rechtfertigen, den Betreffenden als Milcherzeuger anzusehen,
auch wenn andere Merkmale der selbständigen Bewirtschaftung des
Milcherzeugungsbetriebes fehlen.
2. Wer sich darauf beruft, trotz
äußerlich unveränderter tatsächlicher Verhältnisse sei
die Milcherzeugereigenschaft von ihm auf einen Dritten infolge mit diesem
abgeschlossener Verträge übergegangen, muss Existenz und Inhalt dieser
Verträge nachweisen.
3. Es ist zweifelhaft, ob ein Landwirt als
Milcherzeuger angesehen werden kann, der von einem Milcherzeuger dessen Stall
und Herde kurzzeitig pachtet und es diesem überlässt, die
Milchwirtschaft wie in der neben der Pachtzeit verbleibenden Zeit des
Milchwirtschaftsjahres nach seinem Bewirtschaftungskonzept fortzusetzen, ohne
dass das wirtschaftliche Risiko der Milcherzeugung auf jenen Landwirt
übergegangen ist.
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