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Art. 33 Abs. 1 VO Nr. 3665/87
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Urteil vom 26. Februar
2004 VII R 32/03
Die
für den Fall, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm
zustehende Erstattung beantragt hat, in Art. 11 VO Nr. 3665/87 (seit
April 1995) vorgesehene Sanktion besteht in einer Verminderung des
Erstattungsanspruches. Ist ein Erstattungsbetrag vorfinanziert worden, der
höher ist als der für die ausgeführte Menge tatsächlich
fällige Betrag, so bezieht sich folglich die in Art. 33 Abs. 1
dieser Verordnung vorgeschriebene Erhöhung des von dem Beteiligten zu
erstattenden Differenzbetrages um 20 % auch auf den nach Art. 11 der
Verordnung zu berechnenden Sanktionsbetrag.
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Urteil vom 26. Februar
2004 VII R 34/03
1.
Die Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 ist auch
dann anzuwenden, wenn die zu hohe Erstattung im Vorfinanzierungsverfahren durch
Abgabe einer diesbezüglichen Zahlungserklärung gemäß
Art. 25 der Verordnung beantragt worden
ist.
2. Der
20%-Zuschlag nach Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung ist
in diesem Falle unter Berücksichtigung der Sanktionsregelung des
Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung zu berechnen (vgl. auch
Senatsurteil vom 26. Februar 2004 VII R 32/03). Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz "ne bis in idem" stehen
dem nicht entgegen.
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