Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 3665/87
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Urteil vom 31. Juli 2007
VII R 59/06
Die Zahlung differenzierter Ausfuhrerstattung
setzt den Nachweis der Überführung der Erzeugnisse in den freien
Verkehr des betreffenden Drittlandes voraus. Eine Verzollungsbescheinigung, aus
der sich ergibt, dass die Erzeugnisse zu einem verminderten Zollsatz unter der
Bedingung ihrer werterhöhenden Bearbeitung im Drittland und ihrer
anschließenden Wiederausfuhr abgefertigt worden sind, erbringt diesen
Nachweis nicht.
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Urteil vom 8. August 2006
VII R 20/05
Das
Beförderungspapier ist eine Urkunde, die über den den Transport der
Ware betreffenden Frachtvertrag ausgestellt worden ist und den ganzen
Transportweg abdeckt; hierfür kommt ein CMR-Frachtbrief in Betracht, wenn
er nach Maßgabe des Übereinkommens über den
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
ausgestellt ist. Ein Frachtbrief, der die in Art. 6 Abs. 1 des
Übereinkommens vorgesehenen Angaben nur teilweise enthält, ist
jedenfalls dann kein Beförderungspapier, wenn die Unterschrift des
Frachtführers fehlt.
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