Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. 13 VO Nr. 3665/87
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Beschluss vom 15. Juli 2003
VII R 10/02
1.
Verlangt Art. 13 VO Nr. 3665/87 mit dem Begriff der
handelsüblichen Qualität, dass Herstellung und Vertrieb der
betreffenden Waren lediglich allgemein gültigen rechtlichen Maßgaben
unterliegen, wie sie für jedwede Ware dieser Art gelten, und schließt
er folglich Waren von der Gewährung von Ausfuhrerstattung aus, für
welche besondere Einschränkungen insbesondere für ihre Gewinnung,
Behandlung oder ihren Vertrieb gelten, wie zum Beispiel die Anordnung einer
speziellen Untersuchung der Genusstauglichkeit oder eine Beschränkung auf
bestimmte
Vertriebswege?
2.
Verlangt Art. 13 VO Nr. 3665/87 mit dem Begriff der handelsüblichen
Qualität eine durchschnittliche Qualität der Ausfuhrware und
schließt er damit Ware minderer Qualität, die jedoch unter der im
Erstattungsantrag gegebenen Bezeichnung Gegenstand des Handels zu sein pflegt,
von der Gewährung von Ausfuhrerstattung aus? Ist das auch dann der Fall,
wenn die Minderqualität auf die Durchführung des
Handelsgeschäftes keinerlei Einfluss gehabt
hat?
Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 3665/87
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Urteil vom 16. Januar 2007
VII R 19, 35/03
1.
Die in der Ausfuhranmeldung enthaltenen Angaben sind bei der Entscheidung
über die Gewährung von Ausfuhrerstattung zugrunde zu legen, wenn keine
Überprüfung der Anmeldung stattgefunden hat. Das Gleiche gilt, wenn
die Überprüfung der Anmeldung unter Missachtung der
verordnungsrechtlichen Anforderungen an eine Überprüfung der
Ausfuhrsendung vorgenommen worden ist; der Ausführer ist dann so zu
behandeln, als hätte eine Überprüfung seiner Anmeldung
überhaupt nicht
stattgefunden.
2.
Der Ausführer hat ungeachtet seiner Ausfuhranmeldung seine Angaben zu
beweisen, sofern die Zollbehörde Anhaltspunkte dafür hat, dass sie
unzutreffend sein könnten; er hat im Falle deren Nichterweislichkeit die
Feststellungslast zu tragen. Diese Nachweispflicht wird jedoch nicht durch jeden
Umstand ausgelöst, der in irgendeiner Weise einen Anhalt dafür bietet,
die Angaben des Ausführers könnten nicht zutreffend sein; nach
erklärungsgemäßer Abfertigung einer Ausfuhrsendung ohne
vorschriftsgemäße Beschau kann die Richtigkeit der Angaben des
Erstattungsantragstellers nur dann mit Erfolg in Frage gestellt werden, wenn
Umstände vorliegen, welche ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser
Angaben
rechtfertigen.
3.
Lässt das einschlägige Recht zu, dass 10 % der Einheiten einer
Ausfuhrsendung bestimmte Fehler aufweisen, ohne dass der Ausführer deshalb
seinen Erstattungsanspruch verliert, ergeben sich ernstliche Zweifel an der
Einhaltung dieser Fehlertoleranz nicht daraus, dass beide aus der Sendung
gezogenen Proben solche Fehler aufwiesen, wenn nach Maßgabe des
Verordnungsrechts 80 Proben hätten gezogen und untersucht werden
müssen.
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