Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87
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Urteil vom 26. Juni 2007
VII R 53/06
Die im Ausfuhrerstattungsrecht vorgesehene
Sanktion wegen zu Unrecht beantragter Erstattung aufgrund falscher Angaben des
Ausführers ist keine Abgabe zu Marktordnungszwecken, sondern ein
unselbständiger Rechnungsposten bei der Festsetzung des zustehenden
Erstattungsbetrags, so dass im Fall einer erfolgreichen gerichtlichen Anfechtung
der Erstattungsfestsetzung Prozesszinsen auch auf den erstrittenen
Sanktionsbetrag gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG zu
berechnen sind. Das gilt auch dann, wenn die angefochtene Verminderung der
Erstattung einen negativen, vom Ausführer zu zahlenden Betrag ergeben hat.
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Urteil vom 26. Februar
2004 VII R 32/03
Die
für den Fall, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm
zustehende Erstattung beantragt hat, in Art. 11 VO Nr. 3665/87 (seit
April 1995) vorgesehene Sanktion besteht in einer Verminderung des
Erstattungsanspruches. Ist ein Erstattungsbetrag vorfinanziert worden, der
höher ist als der für die ausgeführte Menge tatsächlich
fällige Betrag, so bezieht sich folglich die in Art. 33 Abs. 1
dieser Verordnung vorgeschriebene Erhöhung des von dem Beteiligten zu
erstattenden Differenzbetrages um 20 % auch auf den nach Art. 11 der
Verordnung zu berechnenden Sanktionsbetrag.
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Urteil vom 26. Februar
2004 VII R 34/03
1.
Die Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 ist auch
dann anzuwenden, wenn die zu hohe Erstattung im Vorfinanzierungsverfahren durch
Abgabe einer diesbezüglichen Zahlungserklärung gemäß
Art. 25 der Verordnung beantragt worden
ist.
2. Der
20%-Zuschlag nach Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung ist
in diesem Falle unter Berücksichtigung der Sanktionsregelung des
Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung zu berechnen (vgl. auch
Senatsurteil vom 26. Februar 2004 VII R 32/03). Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz "ne bis in idem" stehen
dem nicht entgegen.
Art. 11 Abs. 3 VO Nr. 3665/87
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Urteil vom 31. Juli 2007
VII R 59/06
Die Zahlung differenzierter Ausfuhrerstattung
setzt den Nachweis der Überführung der Erzeugnisse in den freien
Verkehr des betreffenden Drittlandes voraus. Eine Verzollungsbescheinigung, aus
der sich ergibt, dass die Erzeugnisse zu einem verminderten Zollsatz unter der
Bedingung ihrer werterhöhenden Bearbeitung im Drittland und ihrer
anschließenden Wiederausfuhr abgefertigt worden sind, erbringt diesen
Nachweis nicht.
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Urteil vom 8. November 2006
VII R 52/05
1.
Auf eine zurückgeforderte Ausfuhrerstattung sind keine Zinsen zu berechnen,
wenn die Erstattung durch einen Irrtum der zuständigen Behörde zu
Unrecht gewährt wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob der Begünstigte
selbst die Erstattungsvorschriften eingehalten hat oder den Irrtum hätte
erkennen
können.
2. Ein
Irrtum der zuständigen Behörde liegt vor, wenn Ausfuhrerstattung
gezahlt wird, obwohl eine vorgeschriebene Bescheinigung nicht vorgelegt worden
ist.
Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 VO Nr. 3665/87
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Urteil vom 21. Juli 2009
VII R 50/06
1. Das Gemeinschaftsrecht verlangt von einem
Ausführer keine Nachprüfung des ihm ausgezahlten Erstattungsbetrags.
Dem Ausführer kann daher keine Unregelmäßigkeit angelastet
werden, wenn er einen von der Behörde versehentlich zu hoch festgesetzten
Erstattungsbetrag nicht beanstandet.
2. Der Zessionar haftet für zu Unrecht
ausgezahlte Ausfuhrerstattungsbeträge nur dann, wenn sie ihm, nicht aber,
wenn sie dem Zedenten ausgezahlt worden sind. Dabei kommt es jedoch nicht auf
den Zahlungsweg, sondern darauf an, wer Leistungsempfänger ist.
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