Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 1, Art. 3, Art. 4
Art. 1
Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 2988/95
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Urteil vom 21. Juli 2009
VII R 50/06
1. Das Gemeinschaftsrecht verlangt von einem
Ausführer keine Nachprüfung des ihm ausgezahlten Erstattungsbetrags.
Dem Ausführer kann daher keine Unregelmäßigkeit angelastet
werden, wenn er einen von der Behörde versehentlich zu hoch festgesetzten
Erstattungsbetrag nicht beanstandet.
2. Der Zessionar haftet für zu Unrecht
ausgezahlte Ausfuhrerstattungsbeträge nur dann, wenn sie ihm, nicht aber,
wenn sie dem Zedenten ausgezahlt worden sind. Dabei kommt es jedoch nicht auf
den Zahlungsweg, sondern darauf an, wer Leistungsempfänger ist.
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Urteil vom 17. März 2009
VII R 3/08
Wird wegen einer begangenen
Unregelmäßigkeit zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattung
zurückgefordert, unterliegt der damit zusammenhängende Zinsanspruch
der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 3
Abs. 1 VO Nr. 2988/95. Durch den Erlass des
Rückforderungsbescheids wird die Verjährungsfrist unterbrochen.
Art. 3
Art. 3 VO Nr. 2988/95
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Urteil vom 21. Juli 2009
VII R 50/06
1. Das Gemeinschaftsrecht verlangt von einem
Ausführer keine Nachprüfung des ihm ausgezahlten Erstattungsbetrags.
Dem Ausführer kann daher keine Unregelmäßigkeit angelastet
werden, wenn er einen von der Behörde versehentlich zu hoch festgesetzten
Erstattungsbetrag nicht beanstandet.
2. Der Zessionar haftet für zu Unrecht
ausgezahlte Ausfuhrerstattungsbeträge nur dann, wenn sie ihm, nicht aber,
wenn sie dem Zedenten ausgezahlt worden sind. Dabei kommt es jedoch nicht auf
den Zahlungsweg, sondern darauf an, wer Leistungsempfänger ist.
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Urteil vom 7. Juli 2009
VII R 24/06
1. Art. 3 Abs. 1
VO Nr. 2988/95 verkürzt die im nationalen Recht bestehenden
Verjährungsfristen nicht, sondern soll lediglich die Anwendung aus Sicht
des gemeinschaftlichen Verordnungsgebers unangemessen kurzer
Verjährungsfristen des nationalen Rechts ausschließen.
2. Art. 3 Abs. 3
VO Nr. 2988/95 lässt nicht nur die Anwendung im nationalen Recht
enthaltener ausdrücklicher Verjährungsvorschriften zu, sondern
verlangt die Ermittlung dessen, was sich aus dem nationalen Recht hinsichtlich
der Verjährung ergibt. Dabei sind die anerkannten Methoden der
Rechtsanwendung einschließlich derjenigen der analogen Anwendung von
Vorschriften sowie die ungeschriebenen allgemeinen Rechtsgrundsätze des
nationalen Rechts zu berücksichtigen.
3. Es verstößt nicht gegen den
Grundsatz der Rechtssicherheit oder das
Verhältnismäßigkeitsprinzip, eine aufgrund einer dem
Ausführer zuzurechnenden Unregelmäßigkeit zu Unrecht
gewährte Ausfuhrerstattung noch nach einer Frist von sechs Jahren
zurückzufordern.
Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95
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Urteil vom 17. März 2009
VII R 3/08
Wird wegen einer begangenen
Unregelmäßigkeit zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattung
zurückgefordert, unterliegt der damit zusammenhängende Zinsanspruch
der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 3
Abs. 1 VO Nr. 2988/95. Durch den Erlass des
Rückforderungsbescheids wird die Verjährungsfrist unterbrochen.
Art. 4
Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 2988/95
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Urteil vom 17. März 2009
VII R 3/08
Wird wegen einer begangenen
Unregelmäßigkeit zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattung
zurückgefordert, unterliegt der damit zusammenhängende Zinsanspruch
der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 3
Abs. 1 VO Nr. 2988/95. Durch den Erlass des
Rückforderungsbescheids wird die Verjährungsfrist unterbrochen.
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