Beschluss vom 29. Oktober 2002
VII R 53/01
1.
Entsteht eine Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1
VO Nr. 2913/92, wenn eine in der vorübergehenden Verwahrung
befindliche Ware weisungswidrig nicht der ursprünglichen Zollbehörde,
sondern einer anderen Zollbehörde vorgeführt wird, ohne zu dem
für die Beförderung vorgeschriebenen gemeinschaftlichen
Versandverfahren abgefertigt worden zu
sein?
2. Für
den Fall, dass die vorstehende Frage verneint wird: Liegt in dem in Frage 1
geschilderten Fall eine Pflichtverletzung vor, die gemäß
Art. 204 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 2913/92 zur Entstehung
einer Einfuhrzollschuld führen
kann?
3. Für
den Fall, dass die Frage zu 2 bejaht
wird:
a) Ist
Art. 859 Nr. 5 VO Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass er nur einen
nicht bewilligten Ortswechsel meint, der von der Zollstelle hätte bewilligt
werden können, oder ist darunter jeder beliebige Ortswechsel zu
verstehen?
b) Ist
Art. 859 Nr. 5 VO Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass die darin
festgelegte Voraussetzung, dass die in der vorübergehenden Verwahrung
befindliche Ware den Zollbehörden auf Verlangen vorgeführt werden
kann, nur dann erfüllt ist, wenn die Ware der Zollstelle wieder
vorgeführt wird, der sie ursprünglich gestellt worden ist, oder ist
die Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn die Ware einer anderen Zollstelle
in derselben Stadt, die aber organisatorisch zu einer anderen Zollbehörde
gehört, wieder vorgeführt wird?