Urteil vom 2. Dezember
2003 VII R 17/03
1.
Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Erfüllung einer Zollschuld
verpflichtet, liegt die Frage, gegen welchen Gesamtschuldner die Abgaben
festgesetzt werden, im pflichtgemäßen Ermessen des
HZA.
2. Im Fall
einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat ist das Auswahlermessen des HZA
in der Weise vorgeprägt, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter
festzusetzen sind und dass es einer besonderen Begründung dieser
Ermessensbetätigung nicht bedarf. Mit dem Hinweis im Steuerbescheid auf
weitere Gesamtschuldner wird in einem solchen Fall in ausreichender Weise
deutlich gemacht, dass das HZA erkannt hat, dass ein Auswahlermessen
auszuüben
war.
3. Haben sich
mehrere Gesamtschuldner einer vorsätzlichen Steuerstraftat schuldig
gemacht, stehen diese bei der Ausübung des Auswahlermessens
grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Der jeweils betroffene
Abgabenschuldner kann in diesem Fall nicht beanspruchen, dass das HZA bei der
Ermessensausübung in einer Weise differenziert, dass andere Gesamtschuldner
abgabenrechtlich in Anspruch genommen werden, er selbst hingegen
nicht.