Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 202 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 2913/92
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Urteil vom 14. Juni 2005
VII R 44/02
1.
Die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft
zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers
von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu einem anderen Ort
innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft stellt einen unzulässigen
Binnentransport dar. Dies gilt auch dann, wenn der Ort, an dem der Auflieger
ursprünglich mit Waren beladen wurde, oder der Ort, an dem die Waren
letztlich aus dem Auflieger entladen werden, außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft belegen ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Dezember 2004
Rs. C-272/03).
2.
Allein die Absicht, eine Sattelzugmaschine, die ohne Auflieger in das Zollgebiet
der Gemeinschaft eingeführt wird, im Zollgebiet der Gemeinschaft zur
Durchführung eines unzulässigen Binnentransportes zu verwenden,
führt nicht dazu, dass die Sattelzugmaschine als vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht gilt.
Art. 202 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 2913/92
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Urteil vom 2. Dezember
2003 VII R 17/03
1.
Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Erfüllung einer Zollschuld
verpflichtet, liegt die Frage, gegen welchen Gesamtschuldner die Abgaben
festgesetzt werden, im pflichtgemäßen Ermessen des
HZA.
2. Im Fall
einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat ist das Auswahlermessen des HZA
in der Weise vorgeprägt, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter
festzusetzen sind und dass es einer besonderen Begründung dieser
Ermessensbetätigung nicht bedarf. Mit dem Hinweis im Steuerbescheid auf
weitere Gesamtschuldner wird in einem solchen Fall in ausreichender Weise
deutlich gemacht, dass das HZA erkannt hat, dass ein Auswahlermessen
auszuüben
war.
3. Haben sich
mehrere Gesamtschuldner einer vorsätzlichen Steuerstraftat schuldig
gemacht, stehen diese bei der Ausübung des Auswahlermessens
grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Der jeweils betroffene
Abgabenschuldner kann in diesem Fall nicht beanspruchen, dass das HZA bei der
Ermessensausübung in einer Weise differenziert, dass andere Gesamtschuldner
abgabenrechtlich in Anspruch genommen werden, er selbst hingegen
nicht.
Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 VO Nr. 2913/92
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Urteil vom 2. Dezember
2003 VII R 17/03
1.
Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Erfüllung einer Zollschuld
verpflichtet, liegt die Frage, gegen welchen Gesamtschuldner die Abgaben
festgesetzt werden, im pflichtgemäßen Ermessen des
HZA.
2. Im Fall
einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat ist das Auswahlermessen des HZA
in der Weise vorgeprägt, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter
festzusetzen sind und dass es einer besonderen Begründung dieser
Ermessensbetätigung nicht bedarf. Mit dem Hinweis im Steuerbescheid auf
weitere Gesamtschuldner wird in einem solchen Fall in ausreichender Weise
deutlich gemacht, dass das HZA erkannt hat, dass ein Auswahlermessen
auszuüben
war.
3. Haben sich
mehrere Gesamtschuldner einer vorsätzlichen Steuerstraftat schuldig
gemacht, stehen diese bei der Ausübung des Auswahlermessens
grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Der jeweils betroffene
Abgabenschuldner kann in diesem Fall nicht beanspruchen, dass das HZA bei der
Ermessensausübung in einer Weise differenziert, dass andere Gesamtschuldner
abgabenrechtlich in Anspruch genommen werden, er selbst hingegen
nicht.
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