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Art. 69 Abs. 2 VO Nr. 2913/92 (ZK)
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Urteil vom 24. Januar
2006 VII R 40/04
1.
Die Entscheidung, in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt
wird und Proben entnommen werden, liegt auch unter der Geltung des ZK im
pflichtgemäßen Ermessen der
Zollbehörde.
2.
Die Beschränkung der Beschau auf eine Stichprobe ist grundsätzlich
nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Anmelder in der Zollanmeldung nicht auf eine
unterschiedliche Beschaffenheit der Ware hinweist. In diesem Fall kann vom
Zollanmelder weder die Untersuchung einer Rückstellprobe beansprucht noch
können aus der Nichtuntersuchung einer Rückstellprobe für den
Zollanmelder günstige Folgerungen hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware
gezogen werden.
3.
Bei ihrer Ermessensausübung hinsichtlich des Umfangs einer Warenbeschau bei
der Einfuhrabfertigung hat die Zollbehörde marktordnungsrechtliche
Vorschriften, welche für ihren Bereich die Entnahme repräsentativer
Durchschnittsproben aus Warensendungen vorsehen, nicht zu berücksichtigen.
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