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Art. 37 VO Nr. 2913/92 (ZK)
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Urteil vom 7. März
2006 VII R 23/04
Für
die Frage, ob unter Verletzung der Gestellungspflicht in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbrachte Waren noch "bei dem vorschriftswidrigen Verbringen"
(Art. 233 Buchst. d ZK) beschlagnahmt worden sind und damit mit der
nachfolgenden Einziehung die Zollschuld erloschen ist, kommt es jedenfalls nicht
auf den Zeitpunkt des Eingangs der Waren in den Wirtschaftskreislauf bzw. ihr
"Zur-Ruhe-Kommen" im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung
an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Waren den Ort, an
dem sie hätten ordnungsgemäß gestellt werden müssen, wieder
verlassen haben, spätestens aber der Zeitpunkt, zu dem sie ihren (ersten)
Bestimmungsort im Zollgebiet erreicht haben. Die Beschlagnahme und Einziehung
der Waren nach diesem Zeitpunkt führt nicht mehr zu einem Erlöschen
der Zollschuld.
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Urteil vom 7. März
2006 VII R 24/04
1.
Für die Frage, ob unter Verletzung der Gestellungspflicht in das Zollgebiet
der Gemeinschaft verbrachte Waren noch "bei dem vorschriftswidrigen Verbringen"
(Art. 233 Buchst. d ZK) beschlagnahmt worden sind und damit mit der
nachfolgenden Einziehung die Zollschuld erloschen ist, kommt es jedenfalls nicht
auf den Zeitpunkt des Eingangs der Waren in den Wirtschaftskreislauf bzw. ihr
"Zur-Ruhe-Kommen" im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung
an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Waren den Ort, an
dem sie hätten ordnungsgemäß gestellt werden müssen, wieder
verlassen haben, spätestens aber der Zeitpunkt, zu dem sie ihren (ersten)
Bestimmungsort im Zollgebiet erreicht haben. Die Beschlagnahme und Einziehung
der Waren nach diesem Zeitpunkt führt nicht mehr zu einem Erlöschen
der Zollschuld.
2.
Beteiligt am vorschriftswidrigen Verbringen i.S. des Art. 233
Buchst. d ZK ist auch derjenige, der Räume bereitstellt, in denen die
Waren aus dem für das vorschriftswidrige Verbringen benutzten
Beförderungsmittel entladen werden können. Maßgeblich ist
insoweit nicht das tatsächliche Zur-Verfügung-Stellen der Räume
und deren Benutzung für die Entladung, sondern bereits die vorherige Zusage
einer späteren Nutzung der Räume.
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