Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. 3
Art. 3
Art. 3 VO Nr. 2457/97
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Urteil vom 21. August 2007
VII R 35/04
Bei der zollamtlichen Überprüfung, ob
die Ausfuhrerzeugnisse der in der Ausfuhranmeldung angegebenen
Marktordnungs-Warenlistennummer entsprechen, gibt es bei zum Teil fehlender
Entsprechung keine Fehlertoleranzen. Sind die Erzeugnisse in der
Ausfuhranmeldung als einheitlich beschaffen beschrieben, kann sich die
Zollbehörde, unter Beachtung einer etwa vorgeschriebenen
Mindestprobenmenge, im Rahmen des ihr bei der Probenziehung eingeräumten
Ermessens auf die Entnahme einer Stichprobe beschränken.
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