Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. 201, Art. 232, Art. 233, Art. 234, Art. 718, Art. 859
Art. 201
Art. 201 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 2454/93
-
Beschluss vom 29. Oktober 2002
VII R 53/01
1.
Entsteht eine Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1
VO Nr. 2913/92, wenn eine in der vorübergehenden Verwahrung
befindliche Ware weisungswidrig nicht der ursprünglichen Zollbehörde,
sondern einer anderen Zollbehörde vorgeführt wird, ohne zu dem
für die Beförderung vorgeschriebenen gemeinschaftlichen
Versandverfahren abgefertigt worden zu
sein?
2. Für
den Fall, dass die vorstehende Frage verneint wird: Liegt in dem in Frage 1
geschilderten Fall eine Pflichtverletzung vor, die gemäß
Art. 204 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 2913/92 zur Entstehung
einer Einfuhrzollschuld führen
kann?
3. Für
den Fall, dass die Frage zu 2 bejaht
wird:
a) Ist
Art. 859 Nr. 5 VO Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass er nur einen
nicht bewilligten Ortswechsel meint, der von der Zollstelle hätte bewilligt
werden können, oder ist darunter jeder beliebige Ortswechsel zu
verstehen?
b) Ist
Art. 859 Nr. 5 VO Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass die darin
festgelegte Voraussetzung, dass die in der vorübergehenden Verwahrung
befindliche Ware den Zollbehörden auf Verlangen vorgeführt werden
kann, nur dann erfüllt ist, wenn die Ware der Zollstelle wieder
vorgeführt wird, der sie ursprünglich gestellt worden ist, oder ist
die Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn die Ware einer anderen Zollstelle
in derselben Stadt, die aber organisatorisch zu einer anderen Zollbehörde
gehört, wieder vorgeführt wird?
Art. 232
Art. 232 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 2454/93
-
Urteil vom 14. Juni 2005
VII R 44/02
1.
Die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft
zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers
von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu einem anderen Ort
innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft stellt einen unzulässigen
Binnentransport dar. Dies gilt auch dann, wenn der Ort, an dem der Auflieger
ursprünglich mit Waren beladen wurde, oder der Ort, an dem die Waren
letztlich aus dem Auflieger entladen werden, außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft belegen ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Dezember 2004
Rs. C-272/03).
2.
Allein die Absicht, eine Sattelzugmaschine, die ohne Auflieger in das Zollgebiet
der Gemeinschaft eingeführt wird, im Zollgebiet der Gemeinschaft zur
Durchführung eines unzulässigen Binnentransportes zu verwenden,
führt nicht dazu, dass die Sattelzugmaschine als vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht gilt.
Art. 233
Art. 233 Buchst. a VO Nr. 2454/93
-
Urteil vom 14. Juni 2005
VII R 44/02
1.
Die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft
zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers
von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu einem anderen Ort
innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft stellt einen unzulässigen
Binnentransport dar. Dies gilt auch dann, wenn der Ort, an dem der Auflieger
ursprünglich mit Waren beladen wurde, oder der Ort, an dem die Waren
letztlich aus dem Auflieger entladen werden, außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft belegen ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Dezember 2004
Rs. C-272/03).
2.
Allein die Absicht, eine Sattelzugmaschine, die ohne Auflieger in das Zollgebiet
der Gemeinschaft eingeführt wird, im Zollgebiet der Gemeinschaft zur
Durchführung eines unzulässigen Binnentransportes zu verwenden,
führt nicht dazu, dass die Sattelzugmaschine als vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht gilt.
Art. 234
Art. 234 Abs. 2 VO Nr. 2454/93
-
Urteil vom 14. Juni 2005
VII R 44/02
1.
Die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft
zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers
von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu einem anderen Ort
innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft stellt einen unzulässigen
Binnentransport dar. Dies gilt auch dann, wenn der Ort, an dem der Auflieger
ursprünglich mit Waren beladen wurde, oder der Ort, an dem die Waren
letztlich aus dem Auflieger entladen werden, außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft belegen ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Dezember 2004
Rs. C-272/03).
2.
Allein die Absicht, eine Sattelzugmaschine, die ohne Auflieger in das Zollgebiet
der Gemeinschaft eingeführt wird, im Zollgebiet der Gemeinschaft zur
Durchführung eines unzulässigen Binnentransportes zu verwenden,
führt nicht dazu, dass die Sattelzugmaschine als vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht gilt.
Art. 718
Art. 718 Abs. 3 VO Nr. 2454/93
-
Urteil vom 14. Juni 2005
VII R 44/02
1.
Die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft
zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers
von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu einem anderen Ort
innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft stellt einen unzulässigen
Binnentransport dar. Dies gilt auch dann, wenn der Ort, an dem der Auflieger
ursprünglich mit Waren beladen wurde, oder der Ort, an dem die Waren
letztlich aus dem Auflieger entladen werden, außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft belegen ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Dezember 2004
Rs. C-272/03).
2.
Allein die Absicht, eine Sattelzugmaschine, die ohne Auflieger in das Zollgebiet
der Gemeinschaft eingeführt wird, im Zollgebiet der Gemeinschaft zur
Durchführung eines unzulässigen Binnentransportes zu verwenden,
führt nicht dazu, dass die Sattelzugmaschine als vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht gilt.
Art. 859
Art. 859 Nr. 4 VO Nr. 2454/93
-
Urteil vom 14. Juni 2005
VII R 44/02
1.
Die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft
zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers
von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu einem anderen Ort
innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft stellt einen unzulässigen
Binnentransport dar. Dies gilt auch dann, wenn der Ort, an dem der Auflieger
ursprünglich mit Waren beladen wurde, oder der Ort, an dem die Waren
letztlich aus dem Auflieger entladen werden, außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft belegen ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Dezember 2004
Rs. C-272/03).
2.
Allein die Absicht, eine Sattelzugmaschine, die ohne Auflieger in das Zollgebiet
der Gemeinschaft eingeführt wird, im Zollgebiet der Gemeinschaft zur
Durchführung eines unzulässigen Binnentransportes zu verwenden,
führt nicht dazu, dass die Sattelzugmaschine als vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht gilt.
Art. 859 Nr. 5 VO Nr. 2454/93
-
Beschluss vom 29. Oktober 2002
VII R 53/01
1.
Entsteht eine Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1
VO Nr. 2913/92, wenn eine in der vorübergehenden Verwahrung
befindliche Ware weisungswidrig nicht der ursprünglichen Zollbehörde,
sondern einer anderen Zollbehörde vorgeführt wird, ohne zu dem
für die Beförderung vorgeschriebenen gemeinschaftlichen
Versandverfahren abgefertigt worden zu
sein?
2. Für
den Fall, dass die vorstehende Frage verneint wird: Liegt in dem in Frage 1
geschilderten Fall eine Pflichtverletzung vor, die gemäß
Art. 204 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 2913/92 zur Entstehung
einer Einfuhrzollschuld führen
kann?
3. Für
den Fall, dass die Frage zu 2 bejaht
wird:
a) Ist
Art. 859 Nr. 5 VO Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass er nur einen
nicht bewilligten Ortswechsel meint, der von der Zollstelle hätte bewilligt
werden können, oder ist darunter jeder beliebige Ortswechsel zu
verstehen?
b) Ist
Art. 859 Nr. 5 VO Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass die darin
festgelegte Voraussetzung, dass die in der vorübergehenden Verwahrung
befindliche Ware den Zollbehörden auf Verlangen vorgeführt werden
kann, nur dann erfüllt ist, wenn die Ware der Zollstelle wieder
vorgeführt wird, der sie ursprünglich gestellt worden ist, oder ist
die Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn die Ware einer anderen Zollstelle
in derselben Stadt, die aber organisatorisch zu einer anderen Zollbehörde
gehört, wieder vorgeführt wird?
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