Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. 163, Art. 240, Art. 242, Art. 848
Art. 163
Art. 163 VO Nr. 2454/93 (ZKDVO)
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Urteil vom 7. März
2006 VII R 23/04
Für
die Frage, ob unter Verletzung der Gestellungspflicht in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbrachte Waren noch "bei dem vorschriftswidrigen Verbringen"
(Art. 233 Buchst. d ZK) beschlagnahmt worden sind und damit mit der
nachfolgenden Einziehung die Zollschuld erloschen ist, kommt es jedenfalls nicht
auf den Zeitpunkt des Eingangs der Waren in den Wirtschaftskreislauf bzw. ihr
"Zur-Ruhe-Kommen" im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung
an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Waren den Ort, an
dem sie hätten ordnungsgemäß gestellt werden müssen, wieder
verlassen haben, spätestens aber der Zeitpunkt, zu dem sie ihren (ersten)
Bestimmungsort im Zollgebiet erreicht haben. Die Beschlagnahme und Einziehung
der Waren nach diesem Zeitpunkt führt nicht mehr zu einem Erlöschen
der Zollschuld.
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Urteil vom 7. März
2006 VII R 24/04
1.
Für die Frage, ob unter Verletzung der Gestellungspflicht in das Zollgebiet
der Gemeinschaft verbrachte Waren noch "bei dem vorschriftswidrigen Verbringen"
(Art. 233 Buchst. d ZK) beschlagnahmt worden sind und damit mit der
nachfolgenden Einziehung die Zollschuld erloschen ist, kommt es jedenfalls nicht
auf den Zeitpunkt des Eingangs der Waren in den Wirtschaftskreislauf bzw. ihr
"Zur-Ruhe-Kommen" im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung
an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Waren den Ort, an
dem sie hätten ordnungsgemäß gestellt werden müssen, wieder
verlassen haben, spätestens aber der Zeitpunkt, zu dem sie ihren (ersten)
Bestimmungsort im Zollgebiet erreicht haben. Die Beschlagnahme und Einziehung
der Waren nach diesem Zeitpunkt führt nicht mehr zu einem Erlöschen
der Zollschuld.
2.
Beteiligt am vorschriftswidrigen Verbringen i.S. des Art. 233
Buchst. d ZK ist auch derjenige, der Räume bereitstellt, in denen die
Waren aus dem für das vorschriftswidrige Verbringen benutzten
Beförderungsmittel entladen werden können. Maßgeblich ist
insoweit nicht das tatsächliche Zur-Verfügung-Stellen der Räume
und deren Benutzung für die Entladung, sondern bereits die vorherige Zusage
einer späteren Nutzung der Räume.
Art. 240
Art. 240 VO Nr. 2454/93 (ZKDVO)
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Urteil vom 24. Januar
2006 VII R 40/04
1.
Die Entscheidung, in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt
wird und Proben entnommen werden, liegt auch unter der Geltung des ZK im
pflichtgemäßen Ermessen der
Zollbehörde.
2.
Die Beschränkung der Beschau auf eine Stichprobe ist grundsätzlich
nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Anmelder in der Zollanmeldung nicht auf eine
unterschiedliche Beschaffenheit der Ware hinweist. In diesem Fall kann vom
Zollanmelder weder die Untersuchung einer Rückstellprobe beansprucht noch
können aus der Nichtuntersuchung einer Rückstellprobe für den
Zollanmelder günstige Folgerungen hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware
gezogen werden.
3.
Bei ihrer Ermessensausübung hinsichtlich des Umfangs einer Warenbeschau bei
der Einfuhrabfertigung hat die Zollbehörde marktordnungsrechtliche
Vorschriften, welche für ihren Bereich die Entnahme repräsentativer
Durchschnittsproben aus Warensendungen vorsehen, nicht zu berücksichtigen.
Art. 242
Art. 242 Abs. 1 VO Nr. 2454/93 (ZKDVO)
-
Urteil vom 24. Januar
2006 VII R 40/04
1.
Die Entscheidung, in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt
wird und Proben entnommen werden, liegt auch unter der Geltung des ZK im
pflichtgemäßen Ermessen der
Zollbehörde.
2.
Die Beschränkung der Beschau auf eine Stichprobe ist grundsätzlich
nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Anmelder in der Zollanmeldung nicht auf eine
unterschiedliche Beschaffenheit der Ware hinweist. In diesem Fall kann vom
Zollanmelder weder die Untersuchung einer Rückstellprobe beansprucht noch
können aus der Nichtuntersuchung einer Rückstellprobe für den
Zollanmelder günstige Folgerungen hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware
gezogen werden.
3.
Bei ihrer Ermessensausübung hinsichtlich des Umfangs einer Warenbeschau bei
der Einfuhrabfertigung hat die Zollbehörde marktordnungsrechtliche
Vorschriften, welche für ihren Bereich die Entnahme repräsentativer
Durchschnittsproben aus Warensendungen vorsehen, nicht zu berücksichtigen.
Art. 848
Art. 848 Abs. 1 VO Nr. 2454/93 (ZKDVO)
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Urteil vom 14. Juni 2005
VII R 17/04
1.
Es bleibt offen, ob bei der Wiedereinfuhr von Ursprungserzeugnissen der
Europäischen Gemeinschaft aus der Tschechischen Republik jedenfalls vor dem
31. Mai 2004 Zollpräferenzen zu gewähren
waren.
2. Die
Neufassung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK durch die
VO Nr. 2700/2000 kann erst auf Zollschulden angewandt werden, die nach
dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens (19. Dezember 2000) entstanden
sind.
3. Zu den
Anforderungen an die tatrichterliche Sachaufklärung und zur Bindungswirkung
tatrichterlicher
Feststellungen.
4.
Ein Antrag auf Zollbefreiung für Rückwaren kann auch noch nach der
Abgabe der Zollanmeldung gestellt werden. Dafür genügt es, wenn sich
der Wille des Beteiligten, die Zollfreiheit für Rückwaren in Anspruch
zu nehmen, aus den Umständen ergibt.
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