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Art. 11, Art. 19
Art. 11
Art. 11 Buchst. a VO Nr. 222/77
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Urteil vom 30. August
2005 VII R 1/00
1.
Eine --nicht aus zoll- oder beförderungstechnischen Gründen bedingte--
auch nur zeitweilige Entfernung des Versandscheins von der Ware führt im
externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zu einem Entziehen der Ware aus der
zollamtlichen Überwachung und begründet folglich die Abgabenschuld
(Anschluss an das EuGH-Urteil vom 29. April 2004
Rs. C-222/01).
2.
Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 TabStG 1980, wonach die
Tabaksteuerschuld infolge der Nichtverweisung auf die zollrechtlichen
Vorschriften über das Erlöschen der Zollschuld bei einer Einziehung
der tabaksteuerpflichtigen Ware nicht erlosch, verstieß nicht gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz, sondern war durch sachgerechte Gründe
gerechtfertigt.
3.
Geht eine Zuwiderhandlung gegen das gemeinschaftliche Versandverfahren auf das
Verhalten eines als verdeckter Ermittler auftretenden Zollfahndungsbeamten
zurück (sog. "agent provocateur"), liegt darin ein besonderer Umstand, der
zum Erlass/zur Erstattung der dadurch hervorgerufenen Abgabenschuld führen
kann (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 29. April 2004
Rs. C-222/01).
4.
Dem Anspruch auf Erlass/Erstattung des Hauptverpflichteten eines
gemeinschaftlichen Versandverfahrens nach Art. 13 VO Nr. 1430/79
steht das Verschulden von Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner
zollrechtlichen Pflichten aus dem Versandverfahren bedient hat, nicht entgegen.
Schädlich ist nur eigenes Verschulden in Form von betrügerischer
Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit (Änderung der
Rechtsprechung im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 29. April 2004 Rs.
C-222/01).
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Beschluss vom 24. April 2001
VII R 1/00
1.
Wird eine zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigte Ware dadurch der
zollamtlichen Überwachung entzogen, dass der Versandschein T1 zeitweilig
von der Sendung entfernt
wird?
2. Für den
Fall, dass der Gerichtshof die unter Nr. 1 gestellte Frage verneint:
Ist eine zum
gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigte Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden, indem der zu ihrer Nämlichkeitssicherung
angebrachte Zollverschluss geöffnet und die Ware teilweise entladen wurde,
ohne dass die Sendung zuvor ordnungsgemäß wieder gestellt wurde,
obwohl der Vorgang von unerkannt tätig gewordenen Zollfahndungsbeamten mit
den betreffenden Personen verabredet und in allen Einzelheiten beobachtet worden
ist?
3. Für den
Fall, dass der Gerichtshof eine der unter Nrn. 1 und 2 gestellten Fragen
bejaht:
Liegen besondere
Umstände i.S. des Art. 13 VO Nr. 1430/79 vor, wenn ein als
verdeckter Ermittler tätig gewordener Zollfahndungsbeamter
Zuwiderhandlungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren provoziert hat?
Schließt die betrügerische Absicht oder das offensichtlich
fahrlässige Verhalten von Personen, derer sich der Hauptverpflichtete bei
der Erfüllung seiner im gemeinschaftlichen Versandverfahren
übernommenen Pflichten bedient, eine Erstattung der durch die Entziehung
der zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten Waren aus der
zollamtlichen Überwachung entstandenen Abgaben an den Hauptverpflichteten
aus?
Art. 19
Art. 19 VO Nr. 222/77
-
Beschluss vom 24. April 2001
VII R 1/00
1.
Wird eine zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigte Ware dadurch der
zollamtlichen Überwachung entzogen, dass der Versandschein T1 zeitweilig
von der Sendung entfernt
wird?
2. Für den
Fall, dass der Gerichtshof die unter Nr. 1 gestellte Frage verneint:
Ist eine zum
gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigte Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden, indem der zu ihrer Nämlichkeitssicherung
angebrachte Zollverschluss geöffnet und die Ware teilweise entladen wurde,
ohne dass die Sendung zuvor ordnungsgemäß wieder gestellt wurde,
obwohl der Vorgang von unerkannt tätig gewordenen Zollfahndungsbeamten mit
den betreffenden Personen verabredet und in allen Einzelheiten beobachtet worden
ist?
3. Für den
Fall, dass der Gerichtshof eine der unter Nrn. 1 und 2 gestellten Fragen
bejaht:
Liegen besondere
Umstände i.S. des Art. 13 VO Nr. 1430/79 vor, wenn ein als
verdeckter Ermittler tätig gewordener Zollfahndungsbeamter
Zuwiderhandlungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren provoziert hat?
Schließt die betrügerische Absicht oder das offensichtlich
fahrlässige Verhalten von Personen, derer sich der Hauptverpflichtete bei
der Erfüllung seiner im gemeinschaftlichen Versandverfahren
übernommenen Pflichten bedient, eine Erstattung der durch die Entziehung
der zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten Waren aus der
zollamtlichen Überwachung entstandenen Abgaben an den Hauptverpflichteten
aus?
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