Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. 1, Art. 4, Art. 5
Art. 1
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 1788/2003
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Beschluss vom
28. November 2006 VII B 54/06
1.
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 1788/2003 ist die
gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Erhebung einer Abgabe für
vermarktete Mengen von Kuhmilch oder anderen Milcherzeugnissen, die die
einzelstaatliche Referenzmenge
überschreiten.
2.
Die nationale Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Milchabgabe ist
§ 19 MilchAbgV. Diese Vorschrift findet eine ausreichend bestimmte
Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 1 Abs. 2 MOG. Die fehlende Bezeichnung der
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage in der Rechtsverordnung stellt keinen
Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG
dar.
3. Ernstliche
Zweifel, dass § 19 MilchAbgV mit höherrangigem Recht vereinbar
ist, werden weder dadurch begründet, dass die VO Nr. 1788/2003
den Mitgliedstaaten bezüglich der Saldierung mit ungenutzten Teilen der
einzelstaatlichen Referenzmenge Spielräume belässt, noch dadurch, dass
den Mitgliedstaaten die Einführung eines neuen Systems für die
Übertragung von Referenzmengen eröffnet worden
ist.
Art. 4
Art. 4 Unterabs. 2 VO Nr. 1788/2003
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Beschluss vom 31. Mai
2006 VII B 48/05
1.
Das Gemeinschaftsrecht überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung,
ob und ggf. wie Über- und Unterlieferungen einzelner Milcherzeuger im
Rahmen der Milchgarantiemengenregelung miteinander verrechnet werden
können.
2. Nach
der MGV sind für die Berechnung der Saldierungsschlüssel
grundsätzlich die Informationen über Referenzmengen und
Anlieferungsdaten maßgeblich, die sich aus den Käufermeldungen zum
15. Mai ergeben; spätere Erkenntnisse bleiben
unberücksichtigt.
Art. 5
Art. 5 VO Nr. 1788/2003
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Beschluss vom 31. März 2009
VII R 44/07
1. Hat ein Erzeuger während eines
Zwölfmonatszeitraums Milch an eine Molkerei geliefert und dadurch von
seiner Referenzmenge Gebrauch gemacht, kann in demselben
Zwölfmonatszeitraum weder von ihm noch von einem anderen Erzeuger auf die
so ausgenutzte Referenzmenge Milch abgabenfrei geliefert werden. Die
Übertragung einer bereits ausgenutzten Referenzmenge kann das Recht zur
abgabenfreien Milchlieferung in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum nicht
wieder aufleben lassen.
2. Dem EuGH wird folgende Frage vorgelegt:
Ist das Gemeinschaftsrecht, insbesondere
Art. 5 Buchst. k VO Nr. 1788/2003 über die Erhebung
einer Abgabe im Milchsektor, dahin zu verstehen, dass die Referenzmenge eines
Erzeugers in dem Zwölfmonatszeitraum, in welchem ihm von einem anderen
Erzeuger eine Referenzmenge übertragen worden ist, nicht die Menge umfasst,
auf die während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums von jenem
anderen Erzeuger bereits Milch geliefert worden ist?
Art. 5 Buchst. c VO Nr. 1788/2003
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Urteil vom 26. Mai 2009
VII R 28/08
1. Wird geltend gemacht, die Milcherzeugung in
einem Betrieb sei für die Dauer einer kurzfristigen Pacht auf einen anderen
übergegangen, so obliegt, wenn in dem Betrieb äußerlich alles
beim Alten geblieben ist, dem Verpächter der Nachweis für den
Übergang der Erzeugerstellung. Verbleibende Zweifel am Vorliegen
ausreichender Merkmale für einen zeitweiligen Betriebsübergang
müssen zu seinen Lasten gewürdigt werden.
2. Die Dauer der Pachtzeit ist für die
tatrichterliche Würdigung, ob jemand Milcherzeuger geworden ist, weder ohne
Bedeutung noch ohne erhebliches Gewicht. Bei kurzer Pachtzeit spricht eine erste
Vermutung dafür, dass der Verpächter während dieser Zeit
Betriebsinhaber geblieben ist. Es bedarf besonders gewichtiger sonstiger
Umstände, die bei der Gesamtwürdigung dem Fall das Gepräge geben,
wenn trotz der kurzen Pachtzeit der Pächter als Betriebsinhaber angesehen
werden soll.
3. Es ist für einen Milcherzeuger nicht
typisch, dass er die Betreuung seiner Herde jemandem überlässt, den er
nicht selbst ausgesucht hat und der sich nicht unter seiner Aufsicht und
Anleitung befindet; solche Umstände müssen deshalb vom Tatrichter
dahin gewürdigt werden, dass sie gegen den Übergang der
Milcherzeugerstellung auf denjenigen sprechen, der Auswahl, Anleitung und
Aufsicht nicht ausübt.
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