Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Gesetz: VO Nr. 1073/1999
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Urteil vom 22. April 2008
VII R 29/06
1. Bestehen ernstliche Zweifel an der Echtheit
einer für die Inanspruchnahme eines ermäßigten
Kontingentzollsatzes erforderlichen Einfuhrlizenz, trägt der Einführer
auch im Fall einer späteren Nacherhebung der Einfuhrabgaben die materielle
Beweislast für die Echtheit des vorgelegten Dokuments.
2. Die von einem Bediensteten der für die
Erteilung von Einfuhrlizenzen zuständigen nationalen Behörde
außerhalb des dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahrens widerrechtlich
ausgestellten Lizenzen sind der Behörde nicht zuzurechnen, sondern sind
gefälschte Dokumente und somit ungültig.
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