Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 3, Art. 5, Art. 6
Art. 3
Art. 3 Abs. 1 und 3 VO (EWG) Nr. 536/93
-
Beschluss vom 25. September
2003 VII B 309/02
1.
Für die Abgabepflicht des Milcherzeugers kommt es nicht darauf an, ob der
Mitgliedstaat die an die Gemeinschaft abzuführenden Abgaben bereits
abgerechnet hat.
2.
Der Ausschluss einer Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den
alten und den neuen Bundesländern ist durch die besondere Situation der
Milchwirtschaft in dem Gebiet der neuen Bundesländer gerechtfertigt. Er
beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen (gemeinschaftsrechtlichen)
Grundlage.
3. Die
§§ 8, 12 MOG stellen eine ausreichend bestimmte
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der MGV
dar.
4. Die MGV ist
nicht wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1
Satz 3 GG nichtig.
Art. 5
Art. 5 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 536/93
-
Beschluss vom 25. September
2003 VII B 309/02
1.
Für die Abgabepflicht des Milcherzeugers kommt es nicht darauf an, ob der
Mitgliedstaat die an die Gemeinschaft abzuführenden Abgaben bereits
abgerechnet hat.
2.
Der Ausschluss einer Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den
alten und den neuen Bundesländern ist durch die besondere Situation der
Milchwirtschaft in dem Gebiet der neuen Bundesländer gerechtfertigt. Er
beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen (gemeinschaftsrechtlichen)
Grundlage.
3. Die
§§ 8, 12 MOG stellen eine ausreichend bestimmte
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der MGV
dar.
4. Die MGV ist
nicht wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1
Satz 3 GG nichtig.
Art. 6
Art. 6 VO (EWG) Nr. 536/93
-
Beschluss vom 25. September
2003 VII B 309/02
1.
Für die Abgabepflicht des Milcherzeugers kommt es nicht darauf an, ob der
Mitgliedstaat die an die Gemeinschaft abzuführenden Abgaben bereits
abgerechnet hat.
2.
Der Ausschluss einer Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den
alten und den neuen Bundesländern ist durch die besondere Situation der
Milchwirtschaft in dem Gebiet der neuen Bundesländer gerechtfertigt. Er
beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen (gemeinschaftsrechtlichen)
Grundlage.
3. Die
§§ 8, 12 MOG stellen eine ausreichend bestimmte
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der MGV
dar.
4. Die MGV ist
nicht wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1
Satz 3 GG nichtig.
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