Urteil vom 7. November 2002
VII R 49/01
1.
Wird im Falle einer vorschussweise gewährten Ausfuhrerstattung das
Beförderungspapier nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgelegt,
so ist der gewährte Vorschuss
zurückzufordern.
2.
Die Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom 23. August 2000
VII B 145, 146/00 (BFH/NV 2001, 75) lassen sich auf den Fall, dass die
Ausfuhrerstattung noch nicht endgültig, sondern nur vorschussweise
gewährt worden ist, nicht
übertragen.
3.
Das HZA ist nicht verpflichtet, den Ausführer vor Ablauf der für die
Vorlage des Beförderungspapiers festgelegten Fristen auf das Fehlen des
Beförderungspapiers
hinzuweisen.
4. Im
Falle der Nichtvorlage eines Beförderungspapiers als Voraussetzung für
die endgültige Gewährung einer bisher nur vorschussweise
gewährten Ausfuhrerstattung kommt ein Vertrauensschutz zu Gunsten des
Ausführers nicht in Betracht.