Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 47 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87
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Beschluss vom 30. Juli 2003
VII R 61/02
"Ist
Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der
VO Nr. 3665/87 i.d.F. der VO Nr. 2945/94 --auch unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit--
dahin auszulegen, dass allein falsche Angaben in Bezug auf einzelne
Warenpositionen in der Ausfuhranmeldung, die zu einer höheren
Ausfuhrerstattung als der dem Ausführer zustehenden führen
können, zur Verminderung der Ausfuhrerstattung um den dort definierten
Sanktionsbetrag führen, obwohl im Zusammenhang mit dem nach nationalem
Recht abzugebenden besonderen Zahlungsantrag ausdrücklich erklärt
wird, dass für die betreffenden Warenpositionen der Anmeldung die Zahlung
der Ausfuhrerstattung nicht beantragt wird?"
Art. 47 Abs. 1 bis 4 VO (EWG) Nr. 3665/87
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Urteil vom 7. November 2002
VII R 49/01
1.
Wird im Falle einer vorschussweise gewährten Ausfuhrerstattung das
Beförderungspapier nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgelegt,
so ist der gewährte Vorschuss
zurückzufordern.
2.
Die Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom 23. August 2000
VII B 145, 146/00 (BFH/NV 2001, 75) lassen sich auf den Fall, dass die
Ausfuhrerstattung noch nicht endgültig, sondern nur vorschussweise
gewährt worden ist, nicht
übertragen.
3.
Das HZA ist nicht verpflichtet, den Ausführer vor Ablauf der für die
Vorlage des Beförderungspapiers festgelegten Fristen auf das Fehlen des
Beförderungspapiers
hinzuweisen.
4. Im
Falle der Nichtvorlage eines Beförderungspapiers als Voraussetzung für
die endgültige Gewährung einer bisher nur vorschussweise
gewährten Ausfuhrerstattung kommt ein Vertrauensschutz zu Gunsten des
Ausführers nicht in Betracht.
Art. 47 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3665/87
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Urteil vom 24. August
2004 VII R 50/02
1.
"Beförderungspapier" i.S. des Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 ist nur eine über den den Transport der Ware betreffenden
Frachtvertrag ausgestellte Urkunde, die den ganzen Transportweg abdeckt, nicht
auch ein Dokument, aus dem lediglich hervorgeht, dass die Ware an einen
Frachtführer übergeben worden ist. Eine lediglich von dem
Frachtführer unterzeichnete Übernahmequittung auf dem CMR-Formular
genügt als Nachweis der Beförderung der Erstattungsware zum
Drittlandsempfänger deshalb
nicht.
2. Es bleibt
offen, ob eine etwaige Verletzung sich für das HZA aus § 25 VwVfG
ergebender Verfahrenspflichten dazu führt, dass trotz Fehlens der
gemeinschaftsrechtlich festgelegten Erstattungsvoraussetzungen Ausfuhrerstattung
zu gewähren ist.
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