Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. 22 VO (EWG) Nr. 3665/87
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Urteil vom 29. Juli 2003
VII R 3/01
1.
Nach Freigabe der Sicherheit für die vorschussweise gewährte
Ausfuhrerstattung erfolgt eine etwa notwendige Rückforderung der
Ausfuhrerstattung nach den Vorschriften, die für die Rückforderung
endgültig gewährter Ausfuhrerstattung
gelten.
2. Die
endgültige Zahlung der Ausfuhrerstattung ist abgesehen von der Einhaltung
der vorgeschriebenen Fristen davon abhängig, dass die Ware überhaupt
ausgeführt worden
ist.
3. Auf
Vertrauen in den Bestand des Bescheids, mit dem die geleistete Sicherheit
für die vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung freigegeben wurde,
kann sich der Ausführer nicht berufen, dem die Kenntnis des Käufers
der Ware über die im Zeitpunkt der Freigabe der Sicherheit noch nicht
erfolgte Ausfuhr der Ware zuzurechnen ist.
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Urteil vom 7. November 2002
VII R 49/01
1.
Wird im Falle einer vorschussweise gewährten Ausfuhrerstattung das
Beförderungspapier nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgelegt,
so ist der gewährte Vorschuss
zurückzufordern.
2.
Die Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom 23. August 2000
VII B 145, 146/00 (BFH/NV 2001, 75) lassen sich auf den Fall, dass die
Ausfuhrerstattung noch nicht endgültig, sondern nur vorschussweise
gewährt worden ist, nicht
übertragen.
3.
Das HZA ist nicht verpflichtet, den Ausführer vor Ablauf der für die
Vorlage des Beförderungspapiers festgelegten Fristen auf das Fehlen des
Beförderungspapiers
hinzuweisen.
4. Im
Falle der Nichtvorlage eines Beförderungspapiers als Voraussetzung für
die endgültige Gewährung einer bisher nur vorschussweise
gewährten Ausfuhrerstattung kommt ein Vertrauensschutz zu Gunsten des
Ausführers nicht in Betracht.
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