Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 16 VO (EWG) Nr. 3665/87
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Urteil vom 7. November 2002
VII R 49/01
1.
Wird im Falle einer vorschussweise gewährten Ausfuhrerstattung das
Beförderungspapier nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgelegt,
so ist der gewährte Vorschuss
zurückzufordern.
2.
Die Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom 23. August 2000
VII B 145, 146/00 (BFH/NV 2001, 75) lassen sich auf den Fall, dass die
Ausfuhrerstattung noch nicht endgültig, sondern nur vorschussweise
gewährt worden ist, nicht
übertragen.
3.
Das HZA ist nicht verpflichtet, den Ausführer vor Ablauf der für die
Vorlage des Beförderungspapiers festgelegten Fristen auf das Fehlen des
Beförderungspapiers
hinzuweisen.
4. Im
Falle der Nichtvorlage eines Beförderungspapiers als Voraussetzung für
die endgültige Gewährung einer bisher nur vorschussweise
gewährten Ausfuhrerstattung kommt ein Vertrauensschutz zu Gunsten des
Ausführers nicht in Betracht.
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Urteil vom 21. März 2002
VII R 35/01
Die
Voraussetzung für die Gewährung einer nach einem einheitlichen
Erstattungssatz für alle Drittländer festgelegten Ausfuhrerstattung
ist erfüllt, wenn das für die Ausfuhrerstattung in Betracht kommende
Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist im Rahmen eines normalen
Handelsgeschäfts aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden
ist. Die weiteren Voraussetzungen, dass das Erzeugnis innerhalb der
vorgeschriebenen Frist auch in ein Drittland eingeführt wurde und in
unverändertem Zustand auf dessen Markt gelangt ist, können
zusätzlich nur vor Zahlung der Ausfuhrerstattung geltend gemacht
werden.
Art. 16 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87
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Urteil vom 24. August
2004 VII R 50/02
1.
"Beförderungspapier" i.S. des Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 ist nur eine über den den Transport der Ware betreffenden
Frachtvertrag ausgestellte Urkunde, die den ganzen Transportweg abdeckt, nicht
auch ein Dokument, aus dem lediglich hervorgeht, dass die Ware an einen
Frachtführer übergeben worden ist. Eine lediglich von dem
Frachtführer unterzeichnete Übernahmequittung auf dem CMR-Formular
genügt als Nachweis der Beförderung der Erstattungsware zum
Drittlandsempfänger deshalb
nicht.
2. Es bleibt
offen, ob eine etwaige Verletzung sich für das HZA aus § 25 VwVfG
ergebender Verfahrenspflichten dazu führt, dass trotz Fehlens der
gemeinschaftsrechtlich festgelegten Erstattungsvoraussetzungen Ausfuhrerstattung
zu gewähren ist.
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