Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 11 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87
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Beschluss vom 30. Juli 2003
VII R 61/02
"Ist
Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der
VO Nr. 3665/87 i.d.F. der VO Nr. 2945/94 --auch unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit--
dahin auszulegen, dass allein falsche Angaben in Bezug auf einzelne
Warenpositionen in der Ausfuhranmeldung, die zu einer höheren
Ausfuhrerstattung als der dem Ausführer zustehenden führen
können, zur Verminderung der Ausfuhrerstattung um den dort definierten
Sanktionsbetrag führen, obwohl im Zusammenhang mit dem nach nationalem
Recht abzugebenden besonderen Zahlungsantrag ausdrücklich erklärt
wird, dass für die betreffenden Warenpositionen der Anmeldung die Zahlung
der Ausfuhrerstattung nicht beantragt wird?"
Art. 11 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87
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Urteil vom 14. November 2000
VII R 85/99
1.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Revision gegen ein Leistungsurteil
ist auch dann noch gegeben, wenn die klageweise geltend gemachte Leistung zum
Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt des
Rechtsstandpunktes des Schuldners erbracht worden
ist.
2. Gegenforderungen
darf das HZA jedenfalls dann nicht gegen festgesetzte Ausfuhrerstattung
aufrechnen, wenn sie konstitutiv durch Bescheid festgesetzt werden und die
Vollziehung dieses Bescheides ausgesetzt worden
ist.
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