Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 202 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2913/92
-
Urteil vom 20. Juli
2004 VII R 20/02
1.
Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Erfüllung einer Zollschuld
verpflichtet, liegt die Entscheidung, gegen welchen Gesamtschuldner die Abgaben
festgesetzt werden, im pflichtgemäßen Ermessen des
HZA.
2. Das HZA
trifft auch dann eine im pflichtgemäßen Ermessen liegende
Auswahlentscheidung, wenn es die Abgaben gegen sämtliche in Betracht
kommenden Gesamtschuldner
festsetzt.
3. Die
vom HZA getroffene Auswahlentscheidung ist spätestens in der
Einspruchsentscheidung zu begründen. Hat sich einer der in Anspruch
genommenen Gesamtschuldner einer vorsätzlichen Steuerstraftat schuldig
gemacht, der andere hingegen nicht, kann von einer Begründung, warum auch
dieser als Abgabenschuldner neben dem Steuerstraftäter herangezogen wird,
nicht abgesehen werden.
Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1 VO (EWG) Nr. 2913/92
-
Urteil vom 20. Juli
2004 VII R 20/02
1.
Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Erfüllung einer Zollschuld
verpflichtet, liegt die Entscheidung, gegen welchen Gesamtschuldner die Abgaben
festgesetzt werden, im pflichtgemäßen Ermessen des
HZA.
2. Das HZA
trifft auch dann eine im pflichtgemäßen Ermessen liegende
Auswahlentscheidung, wenn es die Abgaben gegen sämtliche in Betracht
kommenden Gesamtschuldner
festsetzt.
3. Die
vom HZA getroffene Auswahlentscheidung ist spätestens in der
Einspruchsentscheidung zu begründen. Hat sich einer der in Anspruch
genommenen Gesamtschuldner einer vorsätzlichen Steuerstraftat schuldig
gemacht, der andere hingegen nicht, kann von einer Begründung, warum auch
dieser als Abgabenschuldner neben dem Steuerstraftäter herangezogen wird,
nicht abgesehen werden.
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