Urteil vom 20. Juli 2004
VII R 38/01
1.
In einem Beförderungsmittel eingeführte versteckte oder verheimlichte
Waren sind nur gestellt, wenn ihr Vorhandensein der zuständigen Zollstelle
ausdrücklich mitgeteilt wird. § 8 Satz 2 ZollV ist mit dem
Gemeinschaftsrecht
vereinbar.
2.
Gestellungs- und mitteilungspflichtig (Nr. 1) sind all die Personen, die
die Herrschaft über das Beförderungsmittel im Zeitpunkt der
Verbringung haben, nämlich der Fahrer, der das Fahrzeug lenkt, und sein
Beifahrer oder Ersatzmann, sofern er sich im Fahrzeug befindet, sowie jede
andere sich im Fahrzeug befindende Person, wenn sie nachweislich hinsichtlich
der Verbringung der Waren die Verantwortung trägt (Anschluss an das
EuGH-Urteil vom 4. März 2004 Rs. C-238/02 und
C-246/02).
3.
Bereits die objektive Verletzung der Gestellungspflicht führt zur
Entstehung der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK in
der Person des Gestellungspflichtigen. Etwaige Härten können im
Einzelfall im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsregelungen abgemildert
werden.