Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 859, Art. 905
Art. 859
Art. 859 VO (EWG) Nr. 2454/93 (ZKDVO)
-
Urteil vom 20. Juli 2004
VII R 99/00
1.
In Fällen der Entziehung einer Nichtgemeinschaftsware aus der zollamtlichen
Überwachung (hier: Entfernung aus dem Zolllager zur Wiederausfuhr ohne
unmittelbare Überführung in das externe Versandverfahren) entsteht die
Einfuhrzollschuld ohne die Möglichkeit einer Heilung (Anschluss an das
EuGH-Urteil vom 12. Februar 2004
Rs. C-337/01).
2.
Die zur Entscheidung über einen Erstattungsantrag berufenen
Zollbehörden und Gerichte sind von Amts wegen verpflichtet, den Antrag
unabhängig von dem geltend gemachten Rechtsgrund umfassend auf alle
Erstattungsgründe hin zu überprüfen, die nach dem Vorbringen des
Antragstellers einschlägig sein könnten, sofern die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen, insbesondere die
Fristen für die Antragstellung, erfüllt
sind.
Art. 905
Art. 905 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2454/93 (ZKDVO)
-
Urteil vom 20. Juli 2004
VII R 99/00
1.
In Fällen der Entziehung einer Nichtgemeinschaftsware aus der zollamtlichen
Überwachung (hier: Entfernung aus dem Zolllager zur Wiederausfuhr ohne
unmittelbare Überführung in das externe Versandverfahren) entsteht die
Einfuhrzollschuld ohne die Möglichkeit einer Heilung (Anschluss an das
EuGH-Urteil vom 12. Februar 2004
Rs. C-337/01).
2.
Die zur Entscheidung über einen Erstattungsantrag berufenen
Zollbehörden und Gerichte sind von Amts wegen verpflichtet, den Antrag
unabhängig von dem geltend gemachten Rechtsgrund umfassend auf alle
Erstattungsgründe hin zu überprüfen, die nach dem Vorbringen des
Antragstellers einschlägig sein könnten, sofern die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen, insbesondere die
Fristen für die Antragstellung, erfüllt
sind.
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