Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
Art. 20
Art. 20
Art. 20 VO (EG) 800/1999
-
Urteil vom 21. März 2002
VII R 35/01
Die
Voraussetzung für die Gewährung einer nach einem einheitlichen
Erstattungssatz für alle Drittländer festgelegten Ausfuhrerstattung
ist erfüllt, wenn das für die Ausfuhrerstattung in Betracht kommende
Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist im Rahmen eines normalen
Handelsgeschäfts aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden
ist. Die weiteren Voraussetzungen, dass das Erzeugnis innerhalb der
vorgeschriebenen Frist auch in ein Drittland eingeführt wurde und in
unverändertem Zustand auf dessen Markt gelangt ist, können
zusätzlich nur vor Zahlung der Ausfuhrerstattung geltend gemacht
werden.
|