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Art. 2, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 21
Art. 2
Art. 2 Abs. 1 Ursprungsprotokoll zum Europa-Abkommen EG-Polen
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Urteil vom 23. Juni 2009
VII R 33/08
1. Der bestimmungsgemäße Gebrauch von
Kleidungsstücken (wie das Tragen, Waschen und Bügeln) ist keine
ursprungsbegründende Bearbeitung der Bekleidung im Sinne des Abkommens
EG-Polen.
2. Die Feststellung, der Ausführer habe
für eine nach Polen exportierte Warensendung die Ursprungserklärung
auf der Rechnung zu Unrecht abgegeben, ist nicht durch einen an den
Ausführer gerichteten Verwaltungsakt zu treffen (Bestätigung der
Rechtsprechung).
Art. 5
Art. 5 Abs. 1 Ursprungsprotokoll zum Europa-Abkommen EG-Polen
-
Urteil vom 23. Juni 2009
VII R 33/08
1. Der bestimmungsgemäße Gebrauch von
Kleidungsstücken (wie das Tragen, Waschen und Bügeln) ist keine
ursprungsbegründende Bearbeitung der Bekleidung im Sinne des Abkommens
EG-Polen.
2. Die Feststellung, der Ausführer habe
für eine nach Polen exportierte Warensendung die Ursprungserklärung
auf der Rechnung zu Unrecht abgegeben, ist nicht durch einen an den
Ausführer gerichteten Verwaltungsakt zu treffen (Bestätigung der
Rechtsprechung).
Art. 6
Art. 6 Abs. 1 Ursprungsprotokoll zum Europa-Abkommen EG-Polen
-
Urteil vom 23. Juni 2009
VII R 33/08
1. Der bestimmungsgemäße Gebrauch von
Kleidungsstücken (wie das Tragen, Waschen und Bügeln) ist keine
ursprungsbegründende Bearbeitung der Bekleidung im Sinne des Abkommens
EG-Polen.
2. Die Feststellung, der Ausführer habe
für eine nach Polen exportierte Warensendung die Ursprungserklärung
auf der Rechnung zu Unrecht abgegeben, ist nicht durch einen an den
Ausführer gerichteten Verwaltungsakt zu treffen (Bestätigung der
Rechtsprechung).
Art. 7
Art. 7 Abs. 1 Ursprungsprotokoll zum Europa-Abkommen EG-Polen
-
Urteil vom 23. Juni 2009
VII R 33/08
1. Der bestimmungsgemäße Gebrauch von
Kleidungsstücken (wie das Tragen, Waschen und Bügeln) ist keine
ursprungsbegründende Bearbeitung der Bekleidung im Sinne des Abkommens
EG-Polen.
2. Die Feststellung, der Ausführer habe
für eine nach Polen exportierte Warensendung die Ursprungserklärung
auf der Rechnung zu Unrecht abgegeben, ist nicht durch einen an den
Ausführer gerichteten Verwaltungsakt zu treffen (Bestätigung der
Rechtsprechung).
Art. 21
Art. 21 Ursprungsprotokoll zum Europa-Abkommen EG-Polen
-
Urteil vom 23. Juni 2009
VII R 33/08
1. Der bestimmungsgemäße Gebrauch von
Kleidungsstücken (wie das Tragen, Waschen und Bügeln) ist keine
ursprungsbegründende Bearbeitung der Bekleidung im Sinne des Abkommens
EG-Polen.
2. Die Feststellung, der Ausführer habe
für eine nach Polen exportierte Warensendung die Ursprungserklärung
auf der Rechnung zu Unrecht abgegeben, ist nicht durch einen an den
Ausführer gerichteten Verwaltungsakt zu treffen (Bestätigung der
Rechtsprechung).
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