Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
Art. 5, Art. 49
Art. 5
Art. 5 Unterabs. 1,
-
Urteil vom 12. Dezember 2006
VII R 25/05
1.
Ist eine Erklärung ihrem buchstäblichen Sinne nach eindeutig, so kann
sich der Erklärungsempfänger im Allgemeinen darauf verlassen und muss
nicht prüfen, ob der Erklärende das, was er erklärt hat, wirklich
gemeint hat.
2. Der
Grundsatz, dass von dem Empfänger einer Erklärung verlangt wird, diese
unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände so zu verstehen, wie
der Erklärende sie meint, gilt nicht ungeachtet der Umstände des
Einzelfalls und bereichstypischer besonderer Gegebenheiten, insbesondere der
für den Erklärenden erkennbaren Interessen des
Erklärungsempfängers, dass die ihm gegenüber abgegebenen
Erklärungen klar und eindeutig sind und keiner Auslegung anhand
außerhalb der Erklärung selbst liegender Umstände
bedürfen.
3.
Das Abfertigungszollamt kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass
derjenige Ausführer sein soll, der in Feld 2 der Ausfuhranmeldung mit
Firmenbezeichnung und Anschrift angegeben ist. Ist die dabei vorgelegte
Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung einem anderen erteilt, so ist
nicht die Angabe in der Ausfuhranmeldung von Amts wegen zu korrigieren, sondern
die Anmeldung zurückzuweisen.
Art. 49
Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Unterabs. 1,
-
Urteil vom 12. Dezember 2006
VII R 25/05
1.
Ist eine Erklärung ihrem buchstäblichen Sinne nach eindeutig, so kann
sich der Erklärungsempfänger im Allgemeinen darauf verlassen und muss
nicht prüfen, ob der Erklärende das, was er erklärt hat, wirklich
gemeint hat.
2. Der
Grundsatz, dass von dem Empfänger einer Erklärung verlangt wird, diese
unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände so zu verstehen, wie
der Erklärende sie meint, gilt nicht ungeachtet der Umstände des
Einzelfalls und bereichstypischer besonderer Gegebenheiten, insbesondere der
für den Erklärenden erkennbaren Interessen des
Erklärungsempfängers, dass die ihm gegenüber abgegebenen
Erklärungen klar und eindeutig sind und keiner Auslegung anhand
außerhalb der Erklärung selbst liegender Umstände
bedürfen.
3.
Das Abfertigungszollamt kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass
derjenige Ausführer sein soll, der in Feld 2 der Ausfuhranmeldung mit
Firmenbezeichnung und Anschrift angegeben ist. Ist die dabei vorgelegte
Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung einem anderen erteilt, so ist
nicht die Angabe in der Ausfuhranmeldung von Amts wegen zu korrigieren, sondern
die Anmeldung zurückzuweisen.
|