Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 5 UmwStG 1977
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Urteil vom 22. Februar
2005 VIII R 89/00
1.
Der auf den 31. Dezember 1990 festzustellende verbleibende Verlustabzug
nach § 10d Abs. 3 EStG 1990 wird durch die in den
Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 1990 tatsächlich
angefallenen Verluste und durch deren Verbrauch bestimmt, wie er sich bei
zutreffender Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen sowie bei zutreffender
Handhabung des innerperiodischen Verlustausgleichs (§ 2 Abs. 3
EStG) und des Verlustrücktrags und -vortrags nach § 10d
Abs. 1 und 2 EStG 1990 ergeben hätte (sog.
Soll-Verlustabzug).
2.
Das ab Veranlagungszeitraum 1975 eingeführte Offizialprinzip (Verlustabzug
von Amts wegen) ist --abweichend vom Wortlaut des § 62d EStDV-- auch
in Fällen wechselnder Veranlagungsart zu beachten (hier: Wechsel zwischen
getrennter Veranlagung und
Zusammenveranlagung).
3.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Übernahmeverlust
nach den §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 3 Satz 3 UmwStG 1977
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen
war.
§ 5 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1995
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Beschluss vom 23. Januar 2008
I R 21/06
Dem EuGH wird die folgende Rechtsfrage zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Stehen Art. 52 EGV (jetzt Art. 43 EG)
bzw. Art. 73b EGV (jetzt Art. 56 EG) der Regelung eines
Mitgliedstaates entgegen, nach welcher im Rahmen eines nationalen Systems der
Körperschaftsteueranrechnung die Wertminderung von Anteilen durch
Gewinnausschüttungen von einem Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der
Steuer ausgeschlossen wird, wenn ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer
berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem nichtanrechnungsberechtigten
Anteilseigner erworben hat, während im Anschluss an den Erwerb von einem
anrechnungsberechtigten Anteilseigner eine solche Wertminderung die
Bemessungsgrundlage der Steuer des Erwerbers mindert?
§ 5 Abs. 3 und Abs. 5 UmwStG 1977
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