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§ 4 UmwStG 1995
§ 4 Abs. 4, 5 UmwStG 1995
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Urteil vom 7. November 2007
I R 41/05
1. Wird eine Tochterkapitalgesellschaft, die
Inhaberin von sperrbetragsbehafteten Anteilen einer anderen Kapitalgesellschaft
ist, im Zuge einer sog. Aufwärtsverschmelzung auf ihre
"Mutter"-Personengesellschaft verschmolzen, ist bei der Ermittlung des
Verschmelzungsgewinns der Personengesellschaft (§ 4 Abs. 4, 5
UmwStG 1995) ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 7 EStG 1990
(i.d.F. des StandOG)/EStG 1997 zu berücksichtigen (Bestätigung des
BMF-Schreibens vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268,
Tz. 04.25).
2. Die Berücksichtigung des sog.
Sperrbetrages im Zuge einer derartigen Aufwärtsverschmelzung berührt
vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit i.S. des Art. 52
EGV. Sollte der Sperrbetrag zugleich zu Beschränkungen des freien
Kapitalverkehrs führen, wären derartige Auswirkungen die
unvermeidliche Folge der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Sie
rechtfertigten keine Prüfung im Hinblick auf Art. 73b EGV (Anschluss
an EuGH-Beschluss vom 10. Mai 2007 Rs. C-492/04 "Lasertec", IStR 2007,
439).
§ 4 Abs. 4, Abs. 5 UmwStG 1995
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Urteil vom 12. November 2008
I R 77/07
1. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft I,
bei deren Erwerb ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 11 EStG
1997 ausgelöst wurde, in eine weitere Kapitalgesellschaft II im Wege einer
Kapitalerhöhung eingebracht, und werden anschließend die
Kapitalgesellschaft I wie auch später die Kapitalgesellschaft II
formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt (sog.
Doppelumwandlungsmodell), ist bei der Ermittlung des Umwandlungsgewinns jeweils
ein Sperrbetrag (gemäß § 50c Abs. 11 EStG 1997 als
unmittelbarer bzw. gemäß § 50c Abs. 7 EStG 1997 als
mittelbarer Sperrbetrag) zu berücksichtigen.
2. Ein Sperrbetrag nach § 50c
Abs. 11 EStG 1997 kann auch bei einem Anteilserwerb vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober
1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) ausgelöst werden.
§ 50c Abs. 11 EStG 1997 wirkt nicht in verfassungswidriger Weise
zurück.
§ 4 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 UmwStG 1995
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Beschluss vom 23. Januar 2008
I R 21/06
Dem EuGH wird die folgende Rechtsfrage zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Stehen Art. 52 EGV (jetzt Art. 43 EG)
bzw. Art. 73b EGV (jetzt Art. 56 EG) der Regelung eines
Mitgliedstaates entgegen, nach welcher im Rahmen eines nationalen Systems der
Körperschaftsteueranrechnung die Wertminderung von Anteilen durch
Gewinnausschüttungen von einem Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der
Steuer ausgeschlossen wird, wenn ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer
berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem nichtanrechnungsberechtigten
Anteilseigner erworben hat, während im Anschluss an den Erwerb von einem
anrechnungsberechtigten Anteilseigner eine solche Wertminderung die
Bemessungsgrundlage der Steuer des Erwerbers mindert?
§ 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform
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Urteil vom 29. April 2008
I R 103/01
1. § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995
i.d.F. von Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I
1997, 928) ist gemäß § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i.d.F.
von Art. 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen
Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997
(BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7) mit erstmaliger Wirkung für
Umwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung im Handelsregister nach
dem 5. August 1997 beantragt worden ist. Letzteres ist der Fall, wenn ein
Umwandlungsvorgang nach dem 5. August 1997 zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet wurde. Dass der Umwandlungsvorgang vor dem
5. August 1997 notariell beurkundet worden ist und dass der Notar in diesem
Zusammenhang beauftragt wurde, die Eintragung im Handelsregister anzumelden, ist
unbeachtlich.
2. § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i.d.F.
von Art. 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen
Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997
(BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7) i.V.m. § 4 Abs. 5 und 6
UmwStG 1995 i.d.F. von Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ist mit dem Grundgesetz
vereinbar und wirkt nicht in unzulässiger Weise zurück.
3. Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur
Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ist mit dem
Grundgesetz unvereinbar, bleibt aber gültig (Anschluss an BVerfG-Beschluss
vom 15. Januar 2008 2 BvL 12/01, DStR 2008, 556).
§§ 4 ff. UmwStG 1995
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