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§ 3 Satz 1 UmwStG 1977
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Urteil vom 16. Mai 2002 III R
45/98
Zahlt
eine Kapitalgesellschaft einem ausscheidenden atypisch stillen Gesellschafter
eine Abfindung, die auch den selbst geschaffenen, bisher nicht bilanzierten
Geschäftswert abgilt, hat sie den darauf entfallenden Anteil der Abfindung
als derivativen Geschäftswert zu aktivieren. Nur dieser derivative Anteil
am Geschäftswert ist bei einer anschließenden Umwandlung der
Kapitalgesellschaft auf den Alleingesellschafter nach § 3 Satz 1
UmwStG 1977 in der Schlussbilanz (Umwandlungsbilanz) der Kapitalgesellschaft
anzusetzen. Da es sich bei der Umwandlung nicht um einen marktoffenen Vorgang
handelt, der zu einer Bestätigung des selbst geschaffenen
Geschäftswerts am Markt führt, bleibt der auf den originären
Geschäftswert entfallende Anteil außer
Ansatz.
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