Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 24 UmwStG
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Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R
13/07
1. Bei der Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den
Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen
Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die
Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, wenn sie in der
Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden
können.
2. Ein entgeltlicher Erwerb einer
mitunternehmerischen Beteiligung, der zur Aufstellung einer
Ergänzungsrechnung führen kann, liegt aus der Sicht des Erwerbers auch
vor, wenn der bisherige Einzelinhaber seinen freiberuflichen Betrieb in eine neu
gegründete GbR einbringt und der andere Gesellschafter für seinen
zukünftigen Anteil an der Gesellschaft eine Zuzahlung in das
Privatvermögen des ehemaligen Einzelinhabers erbringt.
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Urteil vom 13. September 2001
IV R 13/01
Geht
ein Steuerpflichtiger vor Einbringung seiner Einzelpraxis in eine neu
gegründete Sozietät von der Einnahmen-Überschussrechnung nach
§ 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich nach § 4
Abs. 1 EStG über, so hat er jedenfalls bei Buchwerteinbringung keinen
Anspruch auf Billigkeitsverteilung eines etwa dabei entstehenden
Übergangsgewinns.
§ 24 UmwStG 1977
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Beschluss vom 20. September 2007
IV R 70/05
Tritt eine GmbH einer (bereits bestehenden)
Kommanditgesellschaft als Komplementärin ohne Verpflichtung zur Leistung
einer Einlage bei, werden hierdurch nicht die Bewertungswahlrechte des
§ 24 UmwStG eröffnet.
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Urteil vom 25. April 2006
VIII R 52/04
1.
Bei einseitiger entgeltlicher Kapitalerhöhung, die zu einer Änderung
der Beteiligungsverhältnisse führt, kann entsprechend § 24
UmwStG 1977 der für die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden
Gesellschafter anfallende Gewinn aus der --anteiligen-- Veräußerung
ihrer Mitunternehmeranteile durch eine negative Ergänzungsbilanz
neutralisiert
werden.
2. Die aus
der korrespondierend zur positiven Ergänzungsbilanz des einbringenden
Mitunternehmers spiegelbildlich fortlaufend jährlich vorzunehmende
Auflösung der negativen Ergänzungsbilanz der Altgesellschafter ist als
laufender Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu
erfassen.
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Urteil vom 16. Dezember
2004 III R 38/00
Bringt
der Erbe sein Einzelunternehmen zu Buchwerten in eine neu gegründete GmbH
& Co. KG ein, an der die Kinder zur Abgeltung ihrer
Pflichtteilsansprüche wertmäßig über ihre Einlage hinaus am
KG-Vermögen beteiligt werden, liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft
vor, das zu einem laufenden Gewinn führt.
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Urteil vom 11. Dezember 2001
VIII R 58/98
1.
Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einzelne
Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens gegen ein ausgewogenes
(drittübliches) Mischentgelt, d.h. gegen die Gewährung von
Gesellschaftsrechten und sonstige Ausgleichsleistungen, in die
Personengesellschaft ein, so ist die Fortführung der Buchwerte der
eingebrachten Wirtschaftsgüter bei der aufnehmenden Personengesellschaft
nach den Grundsätzen des "Einbringungsurteils" (BFH-Urteil vom
15. Juli 1976 I R 17/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748) nur
insoweit möglich, als die Übertragung gegen die Gewährung von
Gesellschaftsrechten erfolgt. Die Einbringung ist dabei entsprechend dem
Verhältnis der jeweiligen Teilleistungen (Wert der erlangten
Gesellschaftsrechte einerseits und Wert der sonstigen Gegenleistungen
andererseits) zum Teilwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter in einen
erfolgsneutral gestaltbaren und einen für den einbringenden Gesellschafter
zwingend erfolgswirksamen Teil
aufzuspalten.
2. Die
im Zuge der Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter von der aufnehmenden
Personengesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten des übertragenden
Gesellschafters führen auch dann zu einer für diesen gewinnwirksamen
Gegenleistung, wenn die übernommenen Schulden in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit den eingebrachten aktiven Einzelwirtschaftsgütern stehen
(Bruttobetrachtung).
§ 24 UmwStG 1995
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Urteil vom 17. Juli 2008
I R 77/06
1. Die Einbringung eines Wirtschaftsguts als
Sacheinlage in eine KG ist ertragsteuerrechtlich auch insoweit als
Veräußerungsgeschäft anzusehen, als ein Teil des
Einbringungswerts in eine Kapitalrücklage eingestellt worden ist (entgegen
BMF-Schreiben vom 26. November 2004, BStBl I 2004, 1190).
2. Die das gesamte Nennkapital umfassende
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist kein Teilbetrieb i.S. von
§ 24 Abs. 1 UmwStG 1995. Die Fiktion des § 16
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht entsprechend anwendbar
(entgegen BMF-Schreiben vom 16. Juni 1978, BStBl I 1978, 235, Tz. 81;
vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 24.03).
3. Die Überführung eines
Einzelwirtschaftsguts aus einem inländischen Stammhaus in eine
ausländische (hier: österreichische) Betriebsstätte führte
im Zeitraum vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 EStG 1997 durch das
StEntlG 1999/2000/2002 auch dann nicht zur sofortigen Gewinnrealisation, wenn
die ausländischen Betriebsstättengewinne aufgrund eines
Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung im Inland freigestellt waren
(Änderung der Rechtsprechung: Aufgabe der sog. Theorie der finalen
Entnahme). Das gilt auch für die Einbringung einer Sacheinlage durch eine
Personengesellschaft in eine Tochter-Personengesellschaft.
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Urteil vom 7. November
2006 VIII R 13/04
Der
Erwerb von Mitunternehmeranteilen aufgrund eines nach dem 24. April 1996
geschlossenen Kaufvertrags gegen Zahlung des Kaufpreises (oder eine sonstige
Leistung) in das Eigenvermögen des bisherigen Mitunternehmers berechtigt
nicht zur Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit nach § 82f EStDV. Ein
entgeltliches Rechtsgeschäft dieser Art begründet insbesondere keinen
Beitritt i.S. von § 82f Abs. 5 Satz 2
EStDV.
§ 24 Abs. 3 Sätze 2 und 3 UmwStG
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Urteil vom 21. September 2000
IV R 54/99
1.
Wird in eine Einzelpraxis ein Sozius aufgenommen, so ist die
Tarifbegünstigung des § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.V.m.
§§ 16 Abs. 4, 18 Abs. 3, 34 Abs. 1 EStG bei einer
Einbringung zu Teilwerten auch insoweit anzuwenden, als eine Zuzahlung in das
Privatvermögen des Einbringenden erfolgt (entgegen Tz. 24.08 ff.
des Umwandlungssteuer-Erlasses, BStBl I 1998,
268).
2. Ein bei der
Einbringung zu Teilwerten entstehender Gewinn im Sonderbetriebsvermögen des
Einbringenden ist nach § 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG nicht
tarifbegünstigt.
3.
Die Übergangsvorschrift des § 28 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des
StMBG verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG).
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