Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 21 Abs. 1 UmwStG 1977/1995
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Urteil vom 14. Januar
2004 X R 37/02
1.
Die Ablösung wiederkehrender Bezüge aus einer Betriebs- oder
Anteilsveräußerung durch eine Einmalzahlung kann als
Veräußerungserlös tarifbegünstigt sein (Bestätigung
des Senatsurteils vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165,
75).
2. Ist bereits
im Jahr der Betriebs- oder Anteilsveräußerung eine Einmalzahlung
tarifbegünstigt versteuert worden, steht dies der Tarifbegünstigung
der Ablösezahlung im Hinblick auf den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, wenn die erstgenannte
Einmalzahlung im Verhältnis zum Ablösebetrag als geringfügig
anzusehen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 165,
75).
§ 21 Abs. 1 UmwStG 1995
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Urteil vom 28. November 2007
I R 34/07
Gehen infolge einer Kapitalerhöhung stille
Reserven von einbringungsgeborenen Alt-Anteilen auf die neuen Anteile über,
sind die neuen Anteile zu gleicher Quote steuerverhaftet. Dem Inhaber der neuen
Anteile steht kein Wahlrecht zu, die Steuerverhaftung in anderer Weise auf diese
zu verteilen (Bestätigung der BMF-Schreiben vom 25. März 1998,
BStBl I 1998, 268, Tz. 21.14; vom 28. April 2003, BStBl I 2003, 292,
Tz. 52).
§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 1995
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Urteil vom 7. August 2002
I R 84/01
1.
Bei der Befreiung gemeinnütziger Körperschaften von der
Körperschaftsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9
Satz 1 KStG 1996 handelt es sich um eine persönliche Steuerbefreiung
i.S. von § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 1995 i.d.F. bis zur
Änderung durch das StBereinG 1999. Die Neufassung des § 21
Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 1995 durch das StBereinG 1999 stellt das
klar.
2. Der Gewinn,
den eine gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1996 von der
Körperschaftsteuer befreite gemeinnützige Körperschaft aus der
Veräußerung einbringungsgeborener Anteile erzielt, ist
gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 1995
steuerpflichtig. Er unterfällt gemäß § 23 Abs. 1
KStG 1996 dem vollen Steuersatz von 45 v.H. und nicht gemäß
§ 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2
2. Halbsatz KStG 1996 dem ermäßigten Steuersatz von
42 v.H.
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwStG
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Urteil vom 24. Juni 2008
IX R 58/05
1. Ursprünglich einbringungsgeborene Anteile
an einer GmbH, die durch einen Antrag nach § 21 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 UmwStG entstrickt wurden, unterfallen der Besteuerung
gemäß § 17 Abs. 1 EStG.
2. Veräußerungsgewinn nach
§ 17 Abs. 2 EStG in Bezug auf derartige Anteile ist der Betrag,
um den der Veräußerungspreis den gemeinen Wert der Anteile
(§ 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) übersteigt.
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