Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 20 UmwStG
§ 20 UmwStG 1977
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Urteil vom 24. Juni 2009
X R 36/06
1. Die entgeltliche Übertragung eines
Objekts auf eine vom Steuerpflichtigen beherrschte GmbH vor Fertigstellung des
Objekts ist als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbedingten
Veräußerungsabsicht heranzuziehen (Anschluss an Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 Grs 1/98, BFHE 197,
240, BStBl II 2002, 291).
2. Bei Einbringung eines
Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH ist der Einbringungsgewinn als
laufender Gewerbeertrag zu behandeln, soweit er auf die eingebrachten
Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt (Anschluss an
BFH-Urteile vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl
II 2006, 160; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233,
BStBl II 2007, 777; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217,
147).
§ 20 UmwStG 1995
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Urteil vom 17. September
2003 I R 97/02
Bei
der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft gegen
Gewährung von Gesellschaftsanteilen an der übernehmenden Gesellschaft
handelt es sich auch nach Maßgabe des § 20 UmwStG 1995 um einen
tauschähnlichen und damit entgeltlichen Vorgang. Bei der Einbringung
anfallende Grunderwerbsteuer gehört bei der übernehmenden Gesellschaft
deshalb zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten (Fortführung
des Senatsurteils vom 15. Oktober 1997 I R 22/96, BFHE 184, 435,
BStBl II 1998, 168; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. März
1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 20.01).
§ 20 Abs. 1 UmwStG
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Urteil vom 20. Juli 2005
X R 22/02
Die
verdeckte Einlage einer im Betriebsvermögen gehaltenen 100 %-igen
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft, an
welcher der einlegende Steuerpflichtige ebenfalls zu 100 % beteiligt ist,
führt auch dann zu einer Gewinnrealisierung, wenn auch die Beteiligung an
der Zielkapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen
gehört.
§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 UmwStG 1977
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Urteil vom 30. April 2003
I R 102/01
Wird
ein Mitunternehmeranteil im Wege der Sachgründung in eine unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und
übernimmt die aufnehmende Kapitalgesellschaft die Mitunternehmerstellung
des Einbringenden, so wird das Bewertungswahlrecht gemäß
§ 20 Abs. 2 UmwStG 1977 für die in dem Mitunternehmeranteil
verkörperten Wirtschaftsgüter nicht in der Steuerbilanz der
Kapitalgesellschaft, sondern in derjenigen der Personengesellschaft
ausgeübt. Werden stille Reserven aufgedeckt, ist für die aufnehmende
Kapitalgesellschaft eine Ergänzungsbilanz aufzustellen. Eine Bindung an den
handelsbilanziellen Wertansatz für den eingebrachten Mitunternehmeranteil
in der Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft besteht dabei
nicht.
§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 6 UmwStG 1977
§ 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995
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Beschluss vom 7. März
2007 I R 25/05
Dem
EuGH werden die folgenden Rechtsfragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Steht
Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom
23. Juli 1990 (ABlEG Nr. L 225, 1) der Steuerregelung eines
Mitgliedstaates entgegen, nach welcher bei Einbringung der Anteile an einer
EU-Kapitalgesellschaft in eine andere EU-Kapitalgesellschaft dem Einbringenden
nur dann die Fortführung der Buchwerte der eingebrachten Anteile
ermöglicht wird, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft die
eingebrachten Anteile ihrerseits mit den Buchwerten angesetzt hat (sog. doppelte
Buchwertverknüpfung)?
2.
Falls dies zu verneinen sein sollte: Widerspricht die vorstehende Regelungslage
Art. 43 EG und Art. 56 EG, obwohl die sog. doppelte
Buchwertverknüpfung auch bei der Einbringung der Anteile an einer
Kapitalgesellschaft in eine unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft verlangt wird?
§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 6, Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995
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Beschluss vom 19. Dezember 2007
I R 111/05
Bei Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine
Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden
Gesellschaft ist infolge der Fiktion des § 20 Abs. 4 Satz 1
UmwStG 1995 im Rahmen der Bemessung des Veräußerungspreises in der
Bilanz des Einbringenden grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der von der
übernehmenden Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 2 UmwStG
1995 für das eingebrachte Betriebsvermögen angesetzte Wert zutreffend
ermittelt worden ist.
§ 20 Abs. 2 UmwStG 1995
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Urteil vom 28. Mai 2008
I R 98/06
Das Wahlrecht nach § 20 Abs. 2
UmwStG 1995 ist ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige Steuererklärungen
und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
entsprechende Steuerbilanz beim FA einreicht und vorbehaltlos erklärt, das
Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen. Eine Bindung an den
handelsbilanziellen Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens besteht
nicht.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995
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Urteil vom 19. Oktober 2005
I R 38/04
In
den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine
Kapitalgesellschaft darf die Kapitalgesellschaft das übergegangene
Betriebsvermögen gemäß § 25 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 mit seinem Buchwert oder mit
einem höheren Wert ansetzen (entgegen BMF-Schreiben vom 25. März
1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 20.30).
§ 20 Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 UmwStG 1995
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Urteil vom 17. September
2003 I R 55/02
Eine
durch übertragende Umwandlung aus einer Personengesellschaft entstandene
Kapitalgesellschaft kann jedenfalls dann rückwirkend vom Beginn des
Wirtschaftsjahres an gewerbesteuerliche Organgesellschaft sein, wenn der
steuerliche Übertragungsstichtag gemäß § 20
Abs. 8 Satz 1 UmwStG 1995 auf den Beginn des Wirtschaftsjahres
zurückverlegt wird und die Eingliederungsvoraussetzungen gemäß
§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14
Nr. 1 und 2 KStG 1999 tatsächlich bereits zu Beginn des
Wirtschaftsjahres erfüllt waren (gegen BMF-Schreiben vom 25. März
1998, BStBl I 1998, 268, Tz. Org. 05, Org. 13,
Org. 18).
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