Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 18 UmwStG 1969
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Urteil vom 24. Oktober 2000 VIII
R 25/98
Wird
eine Betriebsaufspaltung dadurch beendet, dass die Betriebs-GmbH auf eine AG
verschmolzen und das Besitzunternehmen in die AG eingebracht wird, kann dieser
Vorgang gewinnneutral gestaltet werden, wenn das Besitzunternehmen nicht nur
wegen der Betriebsaufspaltung gewerblich tätig war. Andernfalls führt
die Verschmelzung zur Aufgabe des Gewerbebetriebs mit der Folge, dass dieser
nicht mehr zu Buchwerten in die AG eingebracht werden
kann.
§ 18 Abs. 1 und 2 UmwStG 1995
§ 18 Abs. 1 und 4 UmwStG 1995
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Urteil vom 26. Juni 2007
IV R 58/06
§ 14 UmwStG 1995 fingiert im Falle des
Formwechsels einen Vermögensübergang. Daher trat die in § 18
Abs. 4 UmwStG 1995 angeordnete Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der
Veräußerung des Betriebs einer Personengesellschaft oder eines
Anteils an einer solchen Gesellschaft bereits vor Änderung der Vorschrift
durch das StEntlG 1999/2000/2002 auch dann ein, wenn der Veräußerung
eine formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine
Personengesellschaft vorangegangen war (Bestätigung der
Rechtsprechung).
Maßgeblich ist der erzielte
Veräußerungsgewinn und nicht der Gewinn, der zum Umwandlungsstichtag
zu erzielen gewesen wäre (Bestätigung der Rechtsprechung).
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Urteil vom 20. November 2006
VIII R 47/05
Wird
eine Betriebskapitalgesellschaft auf die Besitzpersonengesellschaft (KG)
verschmolzen und innerhalb von fünf Jahren nach dem
Vermögensübergang ein Mitunternehmeranteil an der KG
veräußert, so unterliegt der Teil des Veräußerungsgewinns,
der auf das Vermögen entfällt, das der KG (aufnehmender
Rechtsträger) bereits vor der Umwandlung gehörte, nicht nach
§ 18 Abs. 4 UmwStG 1995 der Gewerbesteuer (Bestätigung der
Rechtsprechung).
§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 UmwStG 1977
§ 18 Abs. 4 UmwStG 1995
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Urteil vom 16. November
2005 X R 6/04
Nach
§ 18 Abs. 4 UmwStG 1995 können nicht auch diejenigen stillen
Reserven der Gewerbesteuer unterworfen werden, die in den Buchwertansätzen
solchen Betriebsvermögens ruhen, welches bereits vor der Verschmelzung im
Betrieb des aufnehmenden Rechtsträgers (Einzelunternehmen oder
Personengesellschaft) vorhanden war.
§ 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG 1995
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Urteil vom 11. Dezember 2001
VIII R 23/01
1.
Auch der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
erfüllte den Begriff des Vermögensübergangs i.S. von
§ 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 (i.d.F. vor In-Kraft-Treten des
StEntlG
1999/2000/2002).
2.
Die Veräußerung oder Aufgabe von Mitunternehmeranteilen an der
--durch formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft entstandenen--
Personengesellschaft untersteht auch dann § 18 Abs. 4 Satz 2
UmwStG 1995 (i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997), wenn die Anteile an der
Kapitalgesellschaft zum Privatvermögen ihrer Gesellschafter gehört
haben und die veräußerten (oder aufgegebenen) Mitunternehmeranteile
unentgeltlich erworben worden sind (hier: aufgrund
Erbfalls).
3. Zur
Ausklammerung der Teile des Veräußerungsgewinns (oder
Aufgabegewinns), die auf Mitunternehmeranteile im Gesamthandsvermögen der
Personengesellschaft entfallen.
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