Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 14 UmwStG 1995
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Urteil vom 12. November 2008
I R 77/07
1. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft I,
bei deren Erwerb ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 11 EStG
1997 ausgelöst wurde, in eine weitere Kapitalgesellschaft II im Wege einer
Kapitalerhöhung eingebracht, und werden anschließend die
Kapitalgesellschaft I wie auch später die Kapitalgesellschaft II
formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt (sog.
Doppelumwandlungsmodell), ist bei der Ermittlung des Umwandlungsgewinns jeweils
ein Sperrbetrag (gemäß § 50c Abs. 11 EStG 1997 als
unmittelbarer bzw. gemäß § 50c Abs. 7 EStG 1997 als
mittelbarer Sperrbetrag) zu berücksichtigen.
2. Ein Sperrbetrag nach § 50c
Abs. 11 EStG 1997 kann auch bei einem Anteilserwerb vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober
1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) ausgelöst werden.
§ 50c Abs. 11 EStG 1997 wirkt nicht in verfassungswidriger Weise
zurück.
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Urteil vom 26. Juni 2007
IV R 58/06
§ 14 UmwStG 1995 fingiert im Falle des
Formwechsels einen Vermögensübergang. Daher trat die in § 18
Abs. 4 UmwStG 1995 angeordnete Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der
Veräußerung des Betriebs einer Personengesellschaft oder eines
Anteils an einer solchen Gesellschaft bereits vor Änderung der Vorschrift
durch das StEntlG 1999/2000/2002 auch dann ein, wenn der Veräußerung
eine formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine
Personengesellschaft vorangegangen war (Bestätigung der
Rechtsprechung).
Maßgeblich ist der erzielte
Veräußerungsgewinn und nicht der Gewinn, der zum Umwandlungsstichtag
zu erzielen gewesen wäre (Bestätigung der Rechtsprechung).
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Urteil vom 20. November 2006
VIII R 47/05
Wird
eine Betriebskapitalgesellschaft auf die Besitzpersonengesellschaft (KG)
verschmolzen und innerhalb von fünf Jahren nach dem
Vermögensübergang ein Mitunternehmeranteil an der KG
veräußert, so unterliegt der Teil des Veräußerungsgewinns,
der auf das Vermögen entfällt, das der KG (aufnehmender
Rechtsträger) bereits vor der Umwandlung gehörte, nicht nach
§ 18 Abs. 4 UmwStG 1995 der Gewerbesteuer (Bestätigung der
Rechtsprechung).
§ 14 Satz 1 UmwStG 1995
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