Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 12 UmwStG 1995
§ 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995
-
Beschluss vom 29. November 2000 I
R 38/99
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu
nehmen, ob die ersatzlose Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4
UmwStG 1995 durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur
Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997,
2590) in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen
ist.
§ 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F.
-
Beschluss vom 18. Juli 2001 I
R 38/99
Es
wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die ersatzlose
Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 i.d.F. bis zur
Änderung durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur
Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997,
2590) gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG
verstößt.
§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995
-
Urteil vom 20. Dezember 2006
I R 41/06
Der
Eintritt der übernehmenden Körperschaft in einen verbleibenden
Verlustvortrag der übertragenden Körperschaft nach § 12
Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 ermöglicht der übernehmenden
Körperschaft nicht die Nutzung des übergegangenen Verlustvortrags im
Wege des Verlustrücktrags (Bestätigung von Tz. 12.16 des
BMF-Schreibens vom 25. März 1998, BStBl I 1998,
268).
-
Urteil vom 29. November 2006
I R 16/05
1.
Der Übergang des verbleibenden Verlustabzugs nach § 12
Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 setzt nur voraus, dass zum Zeitpunkt der
Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister die übertragende
Körperschaft (irgend-)einen Geschäftsbetrieb unterhält, der das
übertragende Unternehmen noch als wirtschaftlich aktiv erscheinen
lässt. Nicht erforderlich ist, dass dieser Geschäftsbetrieb mit dem
Betrieb, der die Verluste verursacht hat, identisch ist und einen vergleichbaren
Umfang aufweist (Abgrenzung vom BMF-Schreiben vom 25. März 1998, BStBl
I 1998, 268 Tz. 12.19 f.).
2. Der
übergegangene Verlustabzug kann von der übernehmenden
Körperschaft in dem Veranlagungszeitraum abgezogen werden, in dem der
steuerliche Übertragungsstichtag liegt (Bestätigung des BMF-Schreibens
vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268
Tz. 12.16).
-
Urteil vom 31. Mai 2005
I R 68/03
1.
§ 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 legt die Berechnung des
Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Steuern aufgrund der in
§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 vorgegebenen Berechnungsformel
abschließend fest. Dieser Betrag errechnet sich aus der
Körperschaftsteuer, die sich aus dem zu versteuernden Einkommen
einschließlich der ausländischen Einkünfte ergibt, indem diese
im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der
Einkünfte aufgeteilt werden.
2. Bei
Verschmelzung von Körperschaften kann ein im Übertragungsjahr bei der
übertragenden Körperschaft eingetretener (laufender) Verlust mit
Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs
verrechnet werden, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3
Satz 2 UmwStG 1995 erfüllt sind. Der Verlust der übertragenden
Körperschaft aus dem Übertragungsjahr ist nicht Bestandteil des nach
§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 verbleibenden Verlustabzugs
i.S. des § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG
1990.
3. Der
gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 auf die
übernehmende Körperschaft übergehende verbleibende Verlustabzug
der übertragenden Körperschaft mindert im Rahmen der
Höchstbetragsberechnung gemäß § 26 Abs. 6
Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990
die Summe der Einkünfte der übernehmenden Körperschaft
nicht.
§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 a.F.
-
Urteil vom 5. Juni 2003
I R 38/01
Der
Geschäftsbetrieb eines Unternehmens ist eingestellt, wenn die
Tätigkeit des Unternehmens sich darauf beschränkt, mit Hilfe von
Subunternehmern oder unter Einsatz ausgeliehener oder nur formal
beschäftigter Arbeitnehmer Gewährleistungsverpflichtungen aus
früher bearbeiteten Aufträgen zu
erfüllen.
§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 i.d.F. des UntStRFoG
-
Urteil vom 27. Mai 2009
I R 94/08
1. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2
UmwStG 1995 i.d.F. des UntStRFoG geht ein verbleibender Verlustvortrag auch dann
auf die übernehmende Körperschaft über, wenn nicht diese, sondern
ein anderes Unternehmen den Verlustbetrieb fortführt.
2. Ein auf den Schluss des Verschmelzungsjahres
festgestellter verbleibender Verlustvortrag ist unter den Voraussetzungen des
§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 i.d.F. des UntStRFoG erstmals
bei der Besteuerung der übernehmenden Körperschaft für das
Verschmelzungsjahr zu berücksichtigen (Fortentwicklung des Senatsurteils
vom 31. Mai 2005 I R 68/03, BFHE 209, 535, BStBl II 2006,
380).
|