Urteil vom 15. Dezember 2004
II R 37/01
1.
Die Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG ist nicht zu
gewähren, wenn die Grundstücksübertragung auf die Gesamthand zu
einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Veränderung der Gesellschafterstellung
des bisherigen Alleineigentümers bereits zwischen den Gesamthändern
abgesprochen worden
war.
2. Das Merkmal
der "Absprache" zwischen den an der Gesamthand beteiligten Gesamthändern
entfällt, wenn die Veränderung der Gesellschafterstellung einer
Zustimmung der übrigen Gesamthänder ausnahmsweise (z.B. bei einer
Verschmelzung) nicht bedarf oder wenn nur ein Gesamthänder über
seine Beteiligungen an den übrigen Gesamthändern die Geschicke der
Gesamthand bestimmt. Zur Versagung des § 5 Abs. 2 GrEStG reicht
in diesen Fällen allein die bereits im Zeitpunkt der
Grundstückseinbringung bestehende Absicht des bisherigen
Alleineigentümers, seine gesamthänderische Mitberechtigung kurzfristig
aufzugeben.
3. Die
Anwendung der Vergünstigungsnorm des § 5 Abs. 2 GrEStG ist
nicht davon abhängig zu machen, ob der Vorgang, der die Aufgabe der
Gesellschafterstellung des grundstückseinbringenden Gesamthänders
tatsächlich bewirkt, der Steuer unterliegt.