Urteil vom 8. Oktober 2008
I R 3/06
1. Wird ein körperschaftsteuerpflichtiges
Rechtssubjekt formwechselnd umgewandelt und unterliegt es im Anschluss an die
Umwandlung weiterhin der Körperschaftsteuer, so ist für das
Umwandlungsjahr eine einheitliche Körperschaftsteuer festzusetzen, die sich
nach dem im gesamten Jahr erzielten Einkommen bemisst.
2. Ist eine Anstalt öffentlichen Rechts
Mitglied einer Versorgungskasse, so darf sie für Pensionsverpflichtungen
gegenüber ihren Arbeitnehmern keine Rückstellung bilden, soweit die
versprochenen Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden
Erkenntnissen voraussichtlich von der Versorgungskasse erbracht werden
(Bestätigung des Senatsurteils vom 5. April 2006 I R 46/04,
BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).
3. Das in § 6a Abs. 4 EStG
bestimmte "Nachholverbot" greift nicht ein, wenn am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres eine Pensionsverpflichtung bestand, für die in der
Vorjahresbilanz keine Rückstellung gebildet werden durfte. Dies gilt
entsprechend, wenn zwar in der Vorjahresbilanz eine Pensionsrückstellung
gebildet werden, diese aber nur einen Teil der bestehenden Verpflichtung
abdecken durfte.
4. Wird eine zunächst hoheitlich
ausgeübte Tätigkeit später auf eine Kapitalgesellschaft
übertragen, so sind die bisher dem hoheitlichen Bereich zuzuordnenden
Wirtschaftsgüter als in das Vermögen der Kapitalgesellschaft eingelegt
anzusehen. Das gilt auch für Pensionsverpflichtungen. Dem Betrag nach
bestimmt sich die Einlage von Pensionsverpflichtungen dann nach der Höhe
derjenigen Pensionsrückstellungen, die der Hoheitsträger hätte
bilden müssen, wenn er zur Bilanzierung verpflichtet gewesen wäre und
die Pensionsverpflichtungen nicht durch eine Versorgungskasse abgedeckt gewesen
wären.
5. Übernimmt eine Kapitalgesellschaft einen
bisher hoheitlich tätigen Arbeitnehmer, ohne eine im
Übernahmezeitpunkt drohende und wirtschaftlich durch die hoheitliche
Tätigkeit des Arbeitnehmers verursachte Zahlungspflicht durch eine
Absprache mit dem Hoheitsträger abzudecken, so kann darin eine verdeckte
Gewinnausschüttung liegen.
6. Die formwechselnde Umwandlung einer Anstalt
öffentlichen Rechts in eine GmbH ist für Zwecke der Gewerbesteuer als
Neugründung eines Gewerbebetriebs zu behandeln, wenn der Betrieb der
Anstalt öffentlichen Rechts nicht in der Absicht der Gewinnerzielung
geführt wurde.