Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 190 Abs. 1 UmwG 1995
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Urteil vom 19. Oktober 2005
I R 38/04
In
den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine
Kapitalgesellschaft darf die Kapitalgesellschaft das übergegangene
Betriebsvermögen gemäß § 25 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 mit seinem Buchwert oder mit
einem höheren Wert ansetzen (entgegen BMF-Schreiben vom 25. März
1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 20.30).
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Urteil vom 30. September 2003
III R 6/02
Nach
dem die formwechselnde Umwandlung bestimmenden Prinzip der rechtlichen und
wirtschaftlichen Identität des Rechtsträgers alter und neuer
Rechtsform und aufgrund der gewerberechtlichen Behandlung einer GmbH & Co.
KG wie eine Kapitalgesellschaft gilt die einer GmbH erteilte personenbezogene
Erlaubnis zur Ausübung eines Handwerks und deren Eintragung in die
Handwerksrolle nach dem Formwechsel in eine GmbH & Co. KG zulagenrechtlich
fort, auch wenn der Formwechsel und die etwaige Bestellung eines neuen
handwerklichen Betriebsleiters der zuständigen Handwerkskammer noch nicht
angezeigt und noch nicht in die Handwerksrolle eingetragen worden sind.
Dementsprechend kann die GmbH & Co. KG für von ihr bereits vor der
Eintragung angeschaffte Wirtschaftsgüter eine erhöhte
Investitionszulage beanspruchen.
§§ 190 ff. UmwG 1995
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Urteil vom 29. April 2008
I R 103/01
1. § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995
i.d.F. von Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I
1997, 928) ist gemäß § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i.d.F.
von Art. 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen
Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997
(BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7) mit erstmaliger Wirkung für
Umwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung im Handelsregister nach
dem 5. August 1997 beantragt worden ist. Letzteres ist der Fall, wenn ein
Umwandlungsvorgang nach dem 5. August 1997 zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet wurde. Dass der Umwandlungsvorgang vor dem
5. August 1997 notariell beurkundet worden ist und dass der Notar in diesem
Zusammenhang beauftragt wurde, die Eintragung im Handelsregister anzumelden, ist
unbeachtlich.
2. § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i.d.F.
von Art. 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen
Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997
(BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7) i.V.m. § 4 Abs. 5 und 6
UmwStG 1995 i.d.F. von Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ist mit dem Grundgesetz
vereinbar und wirkt nicht in unzulässiger Weise zurück.
3. Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur
Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ist mit dem
Grundgesetz unvereinbar, bleibt aber gültig (Anschluss an BVerfG-Beschluss
vom 15. Januar 2008 2 BvL 12/01, DStR 2008, 556).
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