Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 135 Abs. 1 Satz 1 UmwG 1995
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Urteil vom 7. August 2002
I R 99/00
1.
Bei einer Ausgliederung durch Neugründung gemäß § 123
Abs. 3 Nr. 2 UmwG 1995 ist der übernehmende
Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden
Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb Steuerschuldner. Er bleibt auch
Beteiligter eines anhängigen Aktivprozesses (Anschluss an BGH-Urteil vom
6. Dezember 2000 XII ZR 219/98, NJW 2001,
1217).
2. Im
Verfahren über eine Anfechtungsklage ist eine subjektive Klageänderung
nicht sachdienlich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt weder gegen den in den
Prozess eintretenden Beteiligten ergangen ist noch gegen diesen wirkt
(Bestätigung des Senatsurteils vom 28. Oktober 1970
I R 72/68, BFHE 100, 353, BStBl II 1971,
26).
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