Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 123 Abs. 3 UmwG
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Urteil vom 29. September
2005 II R 23/04
Tritt
bei Umwandlungen kraft Gesetzes ein Eigentumsübergang an Grundstücken
ein, liegt ein Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1
Nr. 3 GrEStG vor, der mit der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister
verwirklicht ist. Der Umwandlungsvertrag sowie die erforderlichen
Zustimmungsbeschlüsse ergeben weder einzeln noch zusammen einen
früheren Zeitpunkt der Verwirklichung.
§ 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG 1995
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Urteil vom 23. März
2005 III R 20/03
Gliedert
das klagende Unternehmen während des Klageverfahrens einen
Unternehmensbereich auf einen anderen Rechtsträger aus, so ist der
übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des
übertragenden Rechtsträgers, so dass kein gesetzlicher
Beteiligtenwechsel eintritt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 7. August 2002
I R 99/00, BFHE 199, 489, BStBl II 2003,
835).
§ 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG 1995
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Urteil vom 7. August 2002
I R 99/00
1.
Bei einer Ausgliederung durch Neugründung gemäß § 123
Abs. 3 Nr. 2 UmwG 1995 ist der übernehmende
Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden
Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb Steuerschuldner. Er bleibt auch
Beteiligter eines anhängigen Aktivprozesses (Anschluss an BGH-Urteil vom
6. Dezember 2000 XII ZR 219/98, NJW 2001,
1217).
2. Im
Verfahren über eine Anfechtungsklage ist eine subjektive Klageänderung
nicht sachdienlich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt weder gegen den in den
Prozess eintretenden Beteiligten ergangen ist noch gegen diesen wirkt
(Bestätigung des Senatsurteils vom 28. Oktober 1970
I R 72/68, BFHE 100, 353, BStBl II 1971,
26).
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