Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 4, Art. 9
Art. 4
Art. 4 Nrn. 1 und 4 UStGemAntG
-
Urteil vom 26. Oktober 2006
V R 58, 59/04
1.
Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen unterliegt als
Dienstleistung dem Regelsteuersatz, wenn aus der Sicht eines
Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe
überwiegt; dagegen ist die bloße Abgabe von fertig zubereiteten
Speisen aus einem Imbisswagen "zum Mitnehmen" eine nach § 12
Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 ermäßigt zu besteuernde
Lieferung.
2. Bei
der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig
zubereiteten Speisen überwiegt, sind nur solche Dienstleistungen zu
berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der
Vermarktung der Speisen verbunden sind.
3. Der Wortlaut des
§ 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 1993 in der seit 27. Juni 1998
geltenden Fassung ist nicht in vollem Umfang
gemeinschaftsrechtskonform.
Art. 9
Art. 9 Abs. 1 UStGemAntG
-
Urteil vom 26. Oktober 2006
V R 58, 59/04
1.
Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen unterliegt als
Dienstleistung dem Regelsteuersatz, wenn aus der Sicht eines
Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe
überwiegt; dagegen ist die bloße Abgabe von fertig zubereiteten
Speisen aus einem Imbisswagen "zum Mitnehmen" eine nach § 12
Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 ermäßigt zu besteuernde
Lieferung.
2. Bei
der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig
zubereiteten Speisen überwiegt, sind nur solche Dienstleistungen zu
berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der
Vermarktung der Speisen verbunden sind.
3. Der Wortlaut des
§ 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 1993 in der seit 27. Juni 1998
geltenden Fassung ist nicht in vollem Umfang
gemeinschaftsrechtskonform.
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