Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 9 UStG 1980
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Urteil vom 1. Februar 2001 V R
79/99
1.
Mieten Ehegatten Räume zum Betrieb eines Ladenlokals, das nur von einem der
Ehegatten als Unternehmer geführt wird, so sind sie --mangels anderer
Anhaltspunkte zu jeweils 50 v.H.-- die Leistungsempfänger, wenn sie
nicht gemeinsam (z.B. als GbR) unternehmerisch tätig sind (vgl.
Senatsurteil vom 7. November 2000
V R 49/99).
2.
In diesem Fall ist eine Option des Vermieters zur Steuerpflicht seiner
Vermietungsumsätze insoweit wirksam, als die Vermietungsumsätze an den
Ladenbetreiber ausgeführt werden, also zu
50 v.H.
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Urteil vom 1. Februar 2001 V R
23/00
1.
Der Verzicht auf die Steuerbefreiung eines Umsatzes gemäß
§ 9 UStG kann jedenfalls bis zur Unanfechtbarkeit der
Steuerfestsetzung rückgängig gemacht
werden.
2. Hatte der
Unternehmer auf die Steuerfreiheit des Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem
Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in
Rechnung gestellt hatte, kann er den Verzicht nur dadurch rückgängig
machen, dass er dem Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne
Umsatzsteuer erteilt.
3.
Die Rückgängigmachung wirkt auf das Jahr der Ausführung des
Umsatzes zurück. Der leistende Unternehmer schuldet jedoch die dem
Leistungsempfänger in Rechnung gestellte, aber nicht mehr geschuldete
Umsatzsteuer bis zur Rechnungsberichtigung nach § 14 Abs. 2
UStG.
§ 9 UStG 1993
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Urteil vom 29. Oktober 2008
XI R 74/07
1. Bei deutlicher Ausprägung der
finanziellen und organisatorischen Eingliederung kann eine wirtschaftliche
Eingliederung und damit eine Organschaft schon bei mehr als nur unerheblichen
Geschäftsbeziehungen vorliegen.
2. Weder das UStG noch das Gemeinschaftsrecht
sehen ein Wahlrecht für den Eintritt der Rechtsfolgen einer
umsatzsteuerlichen Organschaft vor.
3. Die Übertragung eines zu bebauenden
Grundstücks kann auch dann zu einer einheitlichen Leistung führen,
wenn im Rahmen einer Organschaft der Organträger das Gründstück
übereignet, während die Baumaßnahmen von einer Organgesellschaft
durchzuführen sind.
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Urteil vom 18. Januar
2005 V R 53/02
Die
Veräußerung eines mit Hallen bebauten Grundstücks, das (im
Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft) vom Besitzunternehmen an das
Betriebsunternehmen vermietet war und durch ein anderes Betriebsgrundstück
ersetzt wurde, ist Veräußerung eines einzelnen Anlagegegenstands und
keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung. Das
Hallengrundstück für sich ist kein fortführbarer
Betrieb.
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Urteil vom 6. Mai 2004
V R 73/03
Bezieht
ein Unternehmer im Inland Leistungen, die er im Ausland für eine
Grundstücksvermietung verwendet, ist nach § 15 Abs. 2
Nr. 2 UStG zu prüfen, ob die Grundstücksvermietung steuerfrei
(vorsteuerabzugschädlich) wäre, wenn sie im Inland ausgeführt
würde. Dies bestimmt sich nach den Vorschriften des § 4
Nr. 12 Buchst. a UStG und des § 9 UStG. Die
Grundstücksvermietung wäre im Inland nicht steuerfrei gewesen, wenn
der Grundstücksvermieter die Grundstücksvermietung im Ausland
tatsächlich als steuerpflichtig behandelt hat und die Voraussetzungen des
§ 9 UStG für den Verzicht auf die Steuerbefreiung einer
Grundstücksvermietung vorlagen (entgegen Abschn. 205 Abs. 1
UStR).
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Urteil vom 16. Dezember
2003 VII R 77/00
1.
Das UStG verlangt von dem Unternehmer nicht, bei der Ausübung des ihm
zustehenden Wahlrechts nach § 9 UStG auf das Interesse des Fiskus
Rücksicht zu nehmen, nicht Vorsteuer ohne die gesicherte Erwartung
vergüten zu müssen, seine Umsatzsteuerforderung gegen den Leistenden
durchsetzen zu können (Anschluss an das Urteil vom 28. November 2002
VII R 41/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337).
2. Der Liquidator
einer GmbH begeht keine einen Haftungstatbestand auslösende
Pflichtverletzung, wenn er auf die Steuerbefreiung für einen
Grundstücksumsatz nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet; eine
Pflichtverletzung liegt aber darin, dass er, obwohl ihm dies möglich
gewesen wäre, nicht durch eine Nettokaufpreisvereinbarung dafür Sorge
trägt, dass die GmbH über den der Umsatzsteuer entsprechenden Anteil
des vom Erwerber im Hinblick auf die Option gezahlten Kaufpreises verfügen
kann.
3. Es
entspricht einer Erfahrungsregel, dass dort, wo die Sicherungsabrede nicht eine
Bruttokaufpreisvereinbarung und die Abrede enthält, der Sicherungsnehmer
könne ggf. freihändige Verwertung des Sicherungsgutes verlangen, der
Liquidator gegenüber dem Sicherungsnehmer eine so starke
Verhandlungsposition einnimmt, dass es praktisch ausgeschlossen erscheint, dass
der Sicherungsnehmer sich nicht darauf einlässt, dem Verwalter den
Umsatzsteueranteil des Kaufpreises zu überlassen.
4. Die
Haftungsinanspruchnahme für Säumniszuschläge ist ein
selbständiger Teil eines Haftungsbescheides, so dass die Entscheidung des
FG darüber in (Teil-)Rechtskraft erwachsen
kann.
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Urteil vom 11. Dezember
2003 V R 48/02
1.
Das Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
i.V.m. § 2 Abs. 1 UStG 1993 wird durch die "wirtschaftliche
Tätigkeit" des Unternehmens i.S. des Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG
geprägt. Die dort genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten können
mehrere aufeinander folgende Handlungen umfassen. Eine derartige Tätigkeit
kann auch beim Umbau eines Gebäudes in ein Hotelgrundstück vorliegen,
wenn der Eigentümer beabsichtigt, es an einen Hotelier zu verpachten und
dieser das Grundstück zunächst nutzen darf, ohne eine Pacht zu zahlen.
Entscheidend ist, dass der Unternehmer die Aufwendungen für das
Grundstück in der ernsthaften Absicht tätigt, das Grundstück
unternehmerisch zu
nutzen.
2. Im
Verhältnis zwischen nahen Angehörigen ist eine unternehmerische
Tätigkeit nicht bereits dann zu verneinen, wenn über Leistung und
Gegenleistung zwar Vereinbarungen vorliegen, diese aber nicht
vertragsgemäß vollzogen werden, oder wenn die Vereinbarungen nicht
dem entsprechen, was unter Fremden üblich
ist.
3. Der
Steuerpflichtige kann sich wegen der Unvereinbarkeit der Vorschrift
des
§ 15 Abs. 2
Nr. 3 UStG 1993 mit Art. 6 Abs. 2 und Art. 17 der Richtlinie
77/388/EWG unmittelbar auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht
berufen.
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Urteil vom 21. März 2002
V R 62/01
1.
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks führt umsatzsteuerrechtlich
grundsätzlich zu einer entgeltlichen Lieferung des
Grundstückseigentümers an den Ersteher. Dies gilt aber nicht, wenn
eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1
Abs. 1 a UStG 1993 vorliegt; diese setzt kein lebendes Unternehmen
voraus.
2. Auch
bereits vor In-Kraft-Treten des § 9 Abs. 3 UStG 1999 n.F. war ein
Verzicht auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung im Rahmen des
Zwangsversteigerungsverfahrens nach dem Verteilungstermin nicht mehr
wirksam.
§ 9 Abs. 1 UStG
§ 9 Abs. 1 UStG 1980
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Urteil vom 13. November
2003 V R 79/01
1.
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert erst zu einem
Zeitpunkt aus, in dem die ursprünglich entstandene Steuer für seine
Leistung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr erhoben werden kann, so
schuldet er die ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 2 Satz 1
UStG.
2. In diesem
Fall liegt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 vor.
§ 9 Abs. 1 UStG 1980/1991
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Urteil vom 7. November 2000 V R
49/99
1.
Pachten Eheleute Räume zum Betrieb einer vom Ehemann allein geführten
Gaststätte, so sind die Eheleute die Leistungsempfänger, wenn sie
nicht gemeinsam (z.B. als GbR) unternehmerisch tätig
sind.
2. In diesem Fall
kann dem Ehemann als alleinigem Unternehmer der Vorsteuerabzug zur Hälfte
zustehen.
3. Ein
Pachtvertrag, in dem ein monatliches Pachtentgelt zzgl. Umsatzsteuer vereinbart
ist, erfüllt nur in Verbindung mit entsprechenden monatlichen
Abrechnungsbelegen (z.B. Bankbelegen) die Rechnungsvoraussetzungen für den
Vorsteuerabzug.
§ 9 Abs. 1 UStG 1993
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Urteil vom 23. Oktober
2003 V R 2/02
Ein
Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Gründen kommt nicht in
Betracht, wenn die Zinsforderung darauf beruht, dass der Steuerpflichtige
nachträglich --aber vor dem 31. Dezember 1995-- auf die Steuerfreiheit
eines Umsatzes verzichtet hat.
§ 9 Abs. 1 UStG 1999
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Beschluss vom 22. Januar 2004
V R 60/01
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG
vorgelegt:
Darf der
Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ein Grundstück, das er bisher
für Umsätze verwendet hat, die der Pauschalregelung für
landwirtschaftliche Erzeuger (Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG)
unterliegen, einer nach der normalen Mehrwertsteuerregelung steuerpflichtigen
Tätigkeit durch Verpachtung zuordnen und die Vorsteuer für einen auf
dem Grundstück errichteten Hähnchenmaststall
abziehen?
§ 9 Abs. 2 UStG 1991
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Urteil vom 9. November 2006
V R 43/04
1.
Zur Anwendbarkeit von § 42 AO 1977 im
Mehrwertsteuerrecht.
2.
Schaltet ein Kreditinstitut bei der Erstellung eines Betriebsgebäudes eine
Personengesellschaft vor, die das Gebäude errichtet und anschließend
unter Verzicht auf die Steuerfreiheit an das Kreditinstitut vermietet, kann
darin ein Rechtsmissbrauch vorliegen, der bei der Personengesellschaft zur
Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten des Gebäudes
führt.
3. Die
Gestaltung kann aber auch durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche
nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt sein. Ertragsteuerliche Gründe
gehören nicht dazu.
§ 9 Abs. 2 UStG 1991/1993 i.d.F. des StMBG
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Urteil vom 22. Februar 2001
V R 77/96
1.
Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer (Steuerpflichtiger) gilt, wer die
durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, i.S. von § 2 UStG
eine Umsatztätigkeit gegen Entgelt (wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von
Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) selbständig auszuüben, und erste
Investitionsausgaben für diese Zwecke
hat.
2. Die
tatsächliche oder bei Leistungsbezug beabsichtigte Verwendung des
Gegenstands oder der sonstigen Leistung zur Ausführung besteuerter
Umsätze (vgl. § 15 Abs. 2 UStG) bestimmt den Umfang des
Vorsteuerabzugs und ist Grundlage für eine Vorsteuerberichtigung in sog.
Folgejahren.
3. Das so
entstandene Recht auf sofortigen Vorsteuerabzug bleibt --vorbehaltlich einer
etwaigen Vorsteuerberichtigung-- erhalten, auch wenn der Steuerpflichtige
aufgrund einer nach dem Bezug dieser Gegenstände oder Dienstleistungen aber
vor Aufnahme der Umsatztätigkeit eingetretenen Gesetzesänderung nicht
mehr zum Verzicht auf die Steuerbefreiung dieser Umsätze berechtigt ist;
dies gilt auch dann, wenn die Umsatzsteuer unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung festgesetzt wurde.
§ 9 Abs. 2 UStG 1993
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Urteil vom 24. Februar 2005 V
R 45/02
1.
Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des
§ 1 Abs. 1 a UStG setzt voraus, dass der Erwerber die
wirtschaftliche Tätigkeit des Veräußerers fortführen
kann.
2. Zu den
dinglichen Nutzungsrechten, deren Bestellung nach § 4 Nr. 12
Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, gehört die
Grunddienstbarkeit i.S. der §§ 1018 ff. BGB, wenn der
Nutzungsberechtigte --vergleichbar einem Eigentümer-- Unbefugte von der
Nutzung ausschließen kann.
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Urteil vom 5. Juni 2003
V R 32/02
1.
Der grundlegende Umbau eines Altbaus steht dann der Errichtung eines (neuen)
Gebäudes i.S. der Übergangsregelung in § 27 Abs. 2 UStG
1993 gleich
wenn die neu eingefügten
Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines
neuen Gebäudes geben
oder wenn der Altbau durch den
Umbau eine wesentliche Funktions- und Zweckveränderung
erfährt.
2.
Für vermietete Altbauten, die vor dem 11. November 1993 errichtet
worden sind, ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung von
Vermietungsumsätzen nach § 9 Abs. 2 UStG 1993 ohne zeitliche
Beschränkung auch dann möglich, wenn der Vermieter den Altbau nach dem
11. November 1993 erworben und Herstellungsaufwendungen getätigt hat,
die zu sonstigen nachträglichen Herstellungskosten geführt
haben.
§ 9 Buchst. a Abs. 1 UStG
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Urteil vom 25. Oktober 2000
II R 58/98
Für
Stichtage vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1997 sind bei
bilanzierenden Gewerbetreibenden für den Ansatz der aktiven und passiven
Wirtschaftsgüter in der Vermögensaufstellung die
Steuerbilanzansätze dem Grunde und der Höhe nach maßgebend. Es
besteht, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht (vgl. die in
Abschn. 27 Abs. 2 Satz 2 der VStR 1993 genannten Fälle),
eine (für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens geltende)
Bindung der Vermögensaufstellung an die Steuerbilanz. Maßgeblich sind
die "Steuerbilanzwerte", die sich aus der "Steuerbilanz", d.h. derjenigen Bilanz
ergeben, die der
(Ertrags-)
Besteuerung
zugrunde gelegen hat.
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